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12. November 2016 von Sandra Desche Leave a Comment

BGH entscheidet zur „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen

In seinem Urteil vom 08.11.2016 hat der Bundesgerichtshof sich zu einer  vorformulierten Bestimmung in Darlehensverträgen geäußert. Er entschied, dass eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse war eine Klausel enthalten, die bestimmte, dass mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1 BGB und benachteilige die Bausparkassenkunden unangemessen.

Dies sah auch der BGH so. Er entschied, dass ein solches Entgelt – entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung  in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB – ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt darstellt und die Bausparkasse dadurch in unzulässiger Weise ihren eigenen Aufwand auf den Kunden abgewälzt. Denn § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht einen laufzeitabhängigen Zins vor. Erhebt die Bausparkasse nun mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr, so ist darin gerade ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt zu sehen.

Aus diesem Grund weiche die Klausel  nach Auffassung des BGH daher von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Der Bundesgerichtshof sah in der Gebühr eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Er legte die Klause so aus, dass die Gebühr erhoben wird, ohne dass die Bausparkasse eine Leistung für den Kunden erbringt. Die Gebühr diene der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfalle. Zu dieser Tätigkeit sei die Bausparkasse nach Auffassung des BGH jedoch aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet bzw. die Tätigkeit stehe in ihrem eigenen Interesse.

Bausparkassenkunden, die eine solche Regelung in ihren Verträgen finden und die Gebühren aufgrund dieser Regelung entrichtet haben, sollten daher eine Rückforderung dieser Gebühren anwaltlich prüfen lassen.

(Quelle: Pressemitteilung BGH, Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15)

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

26. August 2016 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

§ 18 BEEG

In seiner Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht erneut festgestellt, dass das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die strenge Schriftform im Sinne vom  § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Dies bedeutet, dass das Elternzeitverlangen entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens vom Arbeitnehmer/in unterzeichnet werden muss, anderenfalls ist die Erklärung nichtig.

Diese Erfahrung musste in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch eine Rechtsanwaltsfachangestellte machen. Die Arbeitnehmerin berief sich im Kündigungsrechtsstreit darauf, die Kündigung sei nicht wirksam, da sie schließlich ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt habe, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber dürfe daher das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung  per Telefax der Elternzeit formunwirksam ist. Dies hatte für die Klägerin zur Folge, dass sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen konnte, der Arbeitgeber mithin mit seiner Kündigung erfolgreich war.

Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Folgendes:

  • Der Arbeitnehmer/in muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
  • Der Arbeitnehmer/in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit nehmen möchte.
  • Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
  • Das Elternzeitverlangen muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer/in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (kein Fax oder E-Mail!)

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –

Filed Under: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht

9. Januar 2015 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Umtausch nach Weihnachten

Manch Geschenk, das man zu Weihnachten erhalten hat, gefällt nicht und der Beschenkte zieht in Erwägung, einen Umtausch vorzunehmen. Pech, wenn der Schenker sagt „tut mir leid, das war reduziert, das ist vom Umtausch ausgeschlossen“. Oder hat man doch kein Pech und kann umtauschen?

Aus rechtlicher Sicht verhält es sich so, dass mangelfreie Ware grundsätzlich nie umgetauscht werden müsste. Viele Verkäufer bieten jedoch kulanter Weise die Möglichkeit an, Waren umzutauschen. Sie müssten es aber nicht! Eine Sache muss aus “Nichtgefallen” nicht wieder zurückgenommen und umgetauscht werden. Wenn der Verkäufer nun reduzierte Ware aus dieser Kulanzregelung ausnimmt, ist dies sein gutes Recht. Ebenfalls kann er dies an Bedingungen knüpfen, wie z.B. Ware nur mit Kassenbeleg, nur in Originalverpackung oder nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist zurück zu nehmen. Auch muss er nicht den Kaufpreis auszahlen, dieser kann auch in Form eines Gutscheins erstattet werden.

Hat die Ware jedoch Fehler oder Mängel, so bestehen selbstverständlich Gewährleistungsansprüche, die geltend gemacht werden können.

 

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

28. November 2014 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt

White candesl and lightsAdvent steht vor der Tür, es brennen ein Lichtlein und dann mehrere. Hoffentlich bleibt es auch bei den Kerzen, die brennen! Denn nichts beendet die im Advent übliche Feierstimmung so abrupt, wie ein sich ausbreitender Brand. Brandschäden während der Weihnachtszeit können meist auf Unachtsamkeit der Betroffenen zurückgeführt werden.

Gerade in dieser Zeit häufen sich auch die Ereignisse, die Versicherungen müssen ein durchaus erkleckliches Sümmchen für die Regulierung der Schäden auszahlen. Denn auch wenn die Betroffenen meist leichtsinnig gehandelt haben, bedeutet das noch nicht, dass die Versicherungen nicht zahlen mussten.

In diese Situation kommt beinahe jeder einmal: Die Kerzen auf dem Adventskranz brennen und man muss das Zimmer kurz verlassen.

In einem Fall, den das  OLG Hamm mit Urteil vom  03.05. 1989 (20 U 297/88) entschieden hat, war eine Kerze auf einem trockenen Adventskranz für 2-10  Minuten ohne Aufsicht geblieben. Das Gericht sah darin keine grobe Fahrlässigkeit, die Versicherung muss regulieren.

In einem vom OLG Köln mit Urteil vom 27.09.1994 (9 U 150/94) entschiedenen Fall wollte ein Versicherungsnehmer von seiner Hausratversicherung den Brandschaden ersetzt bekommen, den eine nicht gelöschte Adventskerze verursacht hatte. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben die Kerzen ausgeblasen, konnte aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob alle Kerzen tatsächlich nicht mehr brannten.Das OLG kam zum Ergebnis, dass eine grobe Fahrlässigkeit dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne. Der Brand könne schließlich beim Auspusten der Kerzen durch einen Funkenflug ausgelöst worden sein. Dass der Kläger nicht kontrolliert habe, ob die glimmenden Kerzen auch wirklich komplett erloschen waren, qualifizierten die Richter als leicht fahrlässig. Die Hausratsversicherung musste deshalb dem Brandschaden komplett übernehmen.

Ein weiterer Fall wurde durch das OLG Oldenburg mit Urteil vom 29.09.1999 (2 U 169/99) entschieden. Eine Mutter hatte einen massiven Streit mit ihrem 10-jährigen Sohn, da der sich weigerte, zu einem weihnachtlichen Verwandtenbesuch mitzukommen. Der Vater und die zwei Geschwister saßen schon im Auto, wobei der Vater entnervt hupte. In dieser Stresssituation vergaß die Mutter, die Kerzen am Adventsgedeck zu löschen. Auch in dieser konkreten Konstellation hat das erkennende Gericht entschieden, dass der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt. Dieses Verschulden sei aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren, entschieden die Richter. Die Versicherung musste zahlen.

Es ist also, abgesehen von Stress, den man sich durch die Vermeidung eines Brandes erspart, auch versicherungsrechtlich äußerst ratsam, die größtmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen, wenn es um brennende Kerzen geht.

Falls eine Unachtsamkeit doch einmal passiert sein sollte und es gebrannt hat, kann nur empfohlen werden, bei einer Leistungsverweigerung der Versicherung einen Anwalt aufzusuchen.

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

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