Radfahrer fuhr 68 km/h
Vor Kurzem ging dieses Bild durch die Gazetten. Im April 2018 wurde in Dortmund ein Radfahrer mit 68 km/h geblitzt. Hierzu folgender Auszug aus der Pressemeldung der Dortmunder Polizei vom 19.04.2018:
„Am gestrigen Mittwoch, 18. April 2018, bekam die Radarwagenbesatzung des Verkehrsdienstes der Polizei Dortmund von der städtischen Verkehrsüberwachung ein Foto, auf dem ein Mountainbiker zu sehen war, der auf der Alfred-Lange-Straße mit gemessenen 68 km/h fuhr.“
Bußgeld?
Wie ist das eigentlich ganz allgemein gesehen? Muss ein Radfahrer, der beispielsweise in einer Tempo-30-Zone geblitzt wird, wie ein Autofahrer ein Bußgeld bezahlen?
Nein! Denn Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird.
Im Dortmunder Fall kam dem Fahrradfahrer, der mit einem getunten E-Mountainbike unterwegs war, die Geschwindigkeitsüberschreitung trotzdem teuer zu stehen. Ganz ironisch heißt es hierzu in der Dortmunder Polizeimeldung:
„Ergebnis und Siegerehrung für den 24-Jährigen: Das E-Bike ist ein Kraftfahrzeug (Krad der EU-Klasse L1e-b)! Der Fahrer eines solchen Bikes benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse A! Das E-Bike benötigt eine EU-Typgenehmigung vom KBA. Die Reifen müssen einer besonderen Norm (ECE-R 75) entsprechen. Das E-Bike müsste versichert sein und benötigt ein Kennzeichen. Das angehaltene E-Bike ist nicht für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen und verursachte Schäden müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden! Der 24-Jährige war weder im Besitz einer Fahrerlaubnis, noch konnte er eine Versicherung, Zulassung oder ähnliches vorweisen. Bemerkenswerter wäre die oben genannte Leistung sicherlich auf einem „analogen“ Fahrrad gewesen. Aber dann bitte auch mit Helm!“
Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4971/3921280