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13. Mai 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Als Radfahrer geblitzt – kostet das was?

Radfahrer fuhr 68 km/h

Vor Kurzem ging dieses Bild durch die Gazetten. Im April 2018 wurde in Dortmund ein Radfahrer mit 68 km/h geblitzt. Hierzu folgender Auszug aus der Pressemeldung der Dortmunder Polizei vom 19.04.2018:

„Am gestrigen Mittwoch, 18. April 2018, bekam die Radarwagenbesatzung des Verkehrsdienstes der Polizei Dortmund von der städtischen Verkehrsüberwachung ein Foto, auf dem ein Mountainbiker zu sehen war, der auf der Alfred-Lange-Straße mit gemessenen 68 km/h fuhr.“

 

Bußgeld?

Wie ist das eigentlich ganz allgemein gesehen? Muss ein Radfahrer, der beispielsweise in einer Tempo-30-Zone geblitzt wird, wie ein Autofahrer ein Bußgeld bezahlen?

Nein! Denn Fahrräder sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nach § 3 Abs. 3 StVO nicht betroffen. Diese Regelungen gelten nur für Kraftfahrzeuge. Somit dürfen Fahrradfahrer innerorts grundsätzlich so schnell fahren, wie sie es können oder schaffen. Sie müssen allerdings – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Fahrräder dürfen nur so schnell fahren, wie es allgemein von ihnen erwartet wird.

Im Dortmunder Fall kam dem Fahrradfahrer, der mit einem getunten E-Mountainbike unterwegs war, die Geschwindigkeitsüberschreitung trotzdem teuer zu stehen. Ganz ironisch heißt es hierzu in der Dortmunder Polizeimeldung:

„Ergebnis und Siegerehrung für den 24-Jährigen: Das E-Bike ist ein Kraftfahrzeug (Krad der EU-Klasse L1e-b)! Der Fahrer eines solchen Bikes benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse A! Das E-Bike benötigt eine EU-Typgenehmigung vom KBA. Die Reifen müssen einer besonderen Norm (ECE-R 75) entsprechen. Das E-Bike müsste versichert sein und benötigt ein Kennzeichen. Das angehaltene E-Bike ist nicht für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen und verursachte Schäden müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden! Der 24-Jährige war weder im Besitz einer Fahrerlaubnis, noch konnte er eine Versicherung, Zulassung oder ähnliches vorweisen. Bemerkenswerter wäre die oben genannte Leistung sicherlich auf einem „analogen“ Fahrrad gewesen. Aber dann bitte auch mit Helm!“

Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4971/3921280

Filed Under: Allgemein, Strafrecht, Verkehrsrecht

2. Juni 2017 von Werner Ruisinger 1 Comment

Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder in Kopie mitführen?

Sehr häufig wird diskutiert, ob man als Autofahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original mitführen müsse oder aber ob das Mitsichführen einer Kopie ausreichend sei. Grundsätzlich beinhaltet der Fahrzeugschein eine ganze Reihe an Informationen über das jeweilige Fahrzeug, welche vom eingetragenen Halter über den genauen Fahrzeugtyp bis hin zu technischen Daten gehen. Gesetzlich geregelt ist die Frage des Mitsichführens in § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Hier heißt es in Abs. 6: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Damit ist klar, dass das Mitsichführen einer Kopie grundsätzlich nicht ausreichend ist. Wer das Original nicht mitführt, riskiert nach § 48 Nr. 5 FZV auch ein Bußgeld i.H.v. 10 Euro.

Jetzt aber beginnt das Dilemma für viele Autofahrer: wer die Zulassungsbescheinigung Teil I achtlos im Handschuhfach belässt, riskiert im Falle eines Autodiebstahls seinen Versicherungsschutz. So hat beispielsweise das OLG Celle in einem Urteil vom 09.08.2007 (8 U 62/07) festgestellt, dass es eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung darstelle, wenn die Zulassungsbescheinigung im Original im Handschuhfach liege. Im konkreten Fall wurde die Versicherung trotz Diebstahls von ihrer Leistungsverpflichtung frei. In einem anders lautenden Urteil des OLG Oldenburg  vom 7.7.2010 (5 U 153/09) hingegen heißt es, dass es sich nicht um eine „grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Entwendung“ handelt, wenn der Fahrzeugschein im Auto aufbewahrt wird. Er sollte lediglich nicht von außen sichtbar sein und dadurch auf Autodiebe einladend wirken.

Aufgrund der etwas uneinheitlichen Rechtssprechung ist es also ratsam, es nicht auf eine wohlwollende Gerichtsentscheidung ankommen zu lassen, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I beim Verlassen des Fahrzeugs mitzunehmen, auch wenn dies sicherlich manchmal lästig ist.

Filed Under: Verkehrsrecht

30. Dezember 2014 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Rund um die Winterreifenpflicht

Winterreifen auf vereister StraßeAls ich heute früh zur Arbeit gefahren bin, war ich echt froh, dass mein Fahrzeug mit vernünftigen Winterreifen ausgestattet ist. Mehrere Fahrzeuge, die entweder zu schnell unterwegs waren oder eben nicht mit den richtigen Reifen ausgestattet waren, landeten im Straßengraben. Doch wie ist das eigentlich mit der Winterreifenpflicht in Deutschland? Hier eine Übersicht:

1.) Gesetzliche Regelung

§ 2 Abs. 3a StVO besagt folgendes: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

Ok, es wird also auf eine Richtlinie verwiesen. In dieser Richtlinie ist -vereinfacht ausgedrückt- festgelegt, dass nur solche Reifen benützt werden dürfen, die vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Sämtliche mit „M+S“ gekennzeichneten Reifen erfüllen diese Voraussetzungen.

2.) Zeitraum der Winterreifenpflicht

Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht gibt es nicht. Man kann also durchaus im Dezember oder Januar mit Sommerreifen fahren, sofern es eben die Witterungsverhältnisse zulassen. Andererseits darf man bei einem plötzlichen Wintereinbruch im Mai nicht mit Sommerreifen fahren.

3.) Parken mit Sommerreifen

Viele haben Angst, beim Parken mit Sommerreifen im Winter einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Die Angst ist unbegründet. Nur wer fährt riskiert einen Bußgeldbescheid.

4.) Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht?

Das Bußgeld beträgt 60 €. Zudem wird 1 Punkt ins Fahreignungsregister eingetragen. Wer darüber hinaus beim Fahren mit Sommerreifen den Verkehr behindert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € sowie 1 Punkt rechnen.

5.) Mögliche Auswirkungen bei einem Unfall mit Sommerreifen

Wer entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen mit Sommerreifen fährt und deshalb an einem Unfall beteiligt ist, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen. Zum einen kann es bei der eigenen Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit zu Leistungskürzungen kommen, zum anderen kann es zu einer ungünstigen Haftungsverteilung im Verhältnis zum anderen Unfallbeteiligten kommen.

Fazit: sicherlich ist es lästig, zweimal im Jahr die Reifen zu wechseln. Dennoch sollte die Sicherheit im Vordergrund stehen und niemand sollte die nachteiligen Folgen der falschen Bereifung riskieren. Für die ganz bequemen Zeitgenossen unter uns gibt es ja noch die „Ganzjahresreifen“. (siehe hier:  http://de.wikipedia.org/wiki/Autoreifen#Ganzjahresreifen).

Filed Under: Allgemein, Verkehrsrecht

4. November 2014 von Petra Dittmer Leave a Comment

Handy am Steuer – Bußgeld auch bei Start-Stopp-Automatik?

Smiling driver woman in the phoneMittlerweile weiss eigentlich jeder Autofahrer, dass es verboten ist, am Steuer zu telefonieren. Nach § 23 Abs. 1 a StVO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man ein Fahrzeug führt und dabei ein Handy oder ein Autotelefon benutzt, soweit dazu das Handy oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird. Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch so einfach, wie es auf dem ersten Blick erscheint, ist es nicht immer. Aus rechtlicher Sicht stellen sich viele Fragen: Darf ein eingehenden Anruf weggedrücken werden? Darf das Handy in die Hand genommen werden, um z.B. Musik zu hören? Mit einer dieser Fragen hat sich nun das OLG Hamm in seinem Beschluß vom 09.09.14 (AZ.: 1 RBs 1/14) befasst.

Grundsätzlich gilt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf das Handy genutzt werden, auch wenn man hinter dem Steuer sitzt. Offen war bisher jedoch die Frage, wie es sich verhält, wenn sich der Motor aufgrund einer eingerichteten Start-Stopp-Automatik automatisch abchaltet. In dem nun entschieden Fall hatte sich ein Autofahrer, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde, gegen die Verhängung eines Bußgeldes erfolgreich gewehrt. Der Mann musste an einer Ampel anhalten, woraufhin sich der Motor seines Fahrzeuges aufgrund der eingerichteten Start-Stopp-Automatik automatisch abstellte. Während er an der roten Ampel warten musste, telefonierte der Mann mit seinem Handy. Das OLG sieht hierin keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Die Verhängung eines Bußgeldes ist nicht berechtigt. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer gegeben, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Hierbei wird nicht unterschieden, ob sich der Motor aufgrund einer eingerichteten Start-Stopp-Automatik selbstständig abstellt oder hierfür eine Handlung des Fahrers notwendig ist. Auch ist es nach dem Beschluß unbeachtlich, dass zum Einschalten des Motors die Zündvorrichtung nicht genutzt werden muss. Auschlaggebend ist nach dem OLG Hamm alleine, dass das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.10.2014 – OLG Hamm, Beschluß vom 09.09.14 – AZ.: 1 RBs 1/14

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