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25. Februar 2019 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Grundzüge des Erbrechts: gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Diese sogenannte gewillkürte Erbfolge hat gem. § 1937 BGB immer Vorrang.

Vorrang gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird bestimmt von den so genannten Ordnungen und Stämmen (§§ 1922 BGB ff) und ggf. dem daneben bestehenden Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff BGB).

Darüber hinaus ist die gesetzliche Erbfolge in der Praxis sehr wichtig, da für das Pflichtteilsrecht maßgeblich ist: Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Erbfolge nach Ordnungen

1.Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Gesetzliche Erben weiterer Ordnungen sind die weiteren Voreltern und deren Abkömmlinge. Eine Begrenzung findet nicht statt.

Zu einem Stamm gehören die Personen und ihre Abkömmlinge, das heißt die leiblichen und angenommenen Kinder. Ebenso gehören dazu die Vorfahren in diesem Sinne. Nicht zum Stamm gehören Stiefkinder, Ehepartner, etc.

Das Erbrecht nach Ordnungen bedeutet, dass Angehörige einer ferneren Ordnung nur Erbe werden, wenn Erben vorangegangener Ordnungen nicht vorhanden sind (§ 1930 BGB). Sind also z.B. Kinder vorhanden (Erben erster Ordnung), erben die Eltern nichts.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass eine zur Zeit des Erbfalls lebende Person ihre durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Fällt sie weg, treten an ihre Stelle die Abkömmlinge. Die Kinder erben dabei jeweils zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat zwei Kinder, die jeweils wiederum zwei Kinder haben. Leben die Kinder des Erblassers bei seinem Tod, so werden sie Erben zu jeweils 1/2. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle und Erben seine Hälfte jeweils zu 1/2, das heißt das lebende Kind des Erblassers wird Erbe zu 1/2, die Enkel nach dem vorverstorbenen Kind werden Erben zu jeweils ¼.

nicht eheliche Kinder

Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge wird nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterscheiden. Seit dem 01. April 1998 haben nicht eheliche Kinder nicht bloß einen Erbersatzanspruch, sondern sind wie eheliche Kinder erbberechtigt.

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18. Dezember 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

Der Staat als Erbe – BGH beschränkt Haftung

Das deutsche Erbrecht ist so gestaltet, dass jeder einen gesetzlichen Erben hinterlässt. Sofern der Erblasser keine nahen Angehörigen hat können auch weit entfernte Verwandte erben. Im BGB ist keine Begrenzung vorgesehen. In der Praxis ist es jedoch schwierig entferntere Angehörige (ab der vierten Ordnung) festzustellen und zu ermitteln. Aus diesem Grund gibt es § 1936 BGB. Nach dieser Regelung tritt das Bundesland in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte als letztmöglicher Erbe ein. So auch wenn alle vorherigen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Der Staat kann seinerseits  das Erbe nicht ausschlagen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun im Falle eines Verstorbenen zu klären, ob die Haftung des Staates für Schulden des Erblassers zu begrenzen ist. Eine Privatperson haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Der BGH entschied am Freitag zugunsten des verklagten Landes. Der Fiskus haftet daher nicht unbegrenzt mit seinem Eigenvermögen, sofern er den Nachlass nur abwickelt und nicht selbst nutzt. Da der Staat das Erbe nicht ausschlagen könne, sei diese Privilegierung gegenüber Privatpersonen angebracht so die Richter.

Sinn und Zweck des § 1936 BGB sei sicherzustellen, dass auch ein „herrenloser“ Nachlass abgewickelt würde. Sofern wie im vorliegenden Fall der Nachlass nicht genutzt würde (beispielsweise Eigennutzung von Immobilien), sondern eben nur eine Abwicklung vorgenommen wurde, ist eine Eigenhaftung nicht gerechtfertigt.

Quelle: www.tlo.de

linck@ruisingersteiner.de

Filed Under: Erbrecht

30. November 2018 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Kann man eigentlich gegen seinen Willen Schulden erben?

Für manch einen stellt sich die Frage, ob man eigentlich gegen seinen Willen Schulden erben kann.

Grundsätzlich ist diese Frage zwar zu verneinen. Allerdings muss man seinen Willen auch kundtun und darf sich nicht einfach ruhig verhalten. Es passiert in der Praxis immer wieder, dass sich Erben davon ausgehen, dass man die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären muss und einem nichts passieren kann, so lange man nichts tut, liegt falsch. Es ist genau das Gegenteil der Fall. Erben, die einfach schweigen, nehmen damit die Erbschaft an.

Wichtig: Ohne Ausschlagung wird Erbschaft angenommen

Wer also erfährt, dass er geerbt hat und die Erbschaft nicht antreten will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären. Lebt der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, hat sechs Monate Zeit, um auf sein Recht zu verzichten. Ist diese Frist verstrichen, nimmt der Betroffene automatisch die Stellung des Verstorbenen ein – und muss folglich auch für dessen Verpflichtungen einstehen. Dies bedeutet, man hat auch Schulden geerbt.

Nun gilt es zu verhindern, dass die Schulden des Erblassers auch noch das eigene Vermögen aufzehren. Um das zu erreichen, stehen dem Erben mehrere Möglichkeiten offen.

Schutzfrist: 3 Monate (§ 2014 BGB)

Wichtig zu wissen ist, dass man in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall auf Forderungen nicht eingehen muss. Und das, selbst wenn die Gläubiger hartnäckig sind und Druck machen. Das Gesetz gewährt hier eine Schonfrist von einem vollen Vierteljahr, innerhalb derer der Erbe vor Ansprüchen der Gläubiger erst einmal geschützt ist.

Auch nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Erbe noch verschiedene Optionen, über die er seine persönliche Haftung begrenzen oder sogar ausschließen kann.

Nachlassverwaltung

Reicht das Vermögen des Erblassers aus, um die bestehenden Schulden zu tilgen, kann der Erbe zum Beispiel beim Nachlassgericht beantragen, dass der Rechtspfleger eine Nachlassverwaltung anordnet. Damit verliert der Erbe zwar die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verstorbenen. Zugleich begrenzt er aber auch seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses und muss sich nicht mehr mit den Verbindlichkeiten des Erblassers herumschlagen. Darum kümmert sich nun der Nachlassverwalter. Er sorgt auch dafür, dass die Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Sollte, wenn alle Schulden getilgt sind, noch Vermögen übrig sein, zahlt der Nachlassverwalter die verbleibende Summe an den Erben aus.

Nachlassinsolvenz

Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, muss der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss. Diese Pflicht besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß. Er muss bereits dann die Insolvenz beantragen, wenn er die Überschuldung nur vermutet. Handelt er nicht, ist er den Gläubigern des Verstorbenen zum Schadenersatz verpflichtet und haftet womöglich mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden.

Filed Under: Erbrecht

19. Oktober 2018 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Vererben von einzelnen Gegenstände

Manche Menschen meinen, dass sich auch einzelne Gegenstände vererben lassen.

Dies ist jedoch ein Irrtum, der weit verbreitet ist. Er kann zu schwerwiegenden und vor allem auch unnötigen Komplikationen führen.

Begriff „Erbe“

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Erbe“ bestimmt. Er bedeutet, dass der Erbe in rechtlicher Hinsicht in die Fußstapfen der Verstorbenen tritt. Er übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dessen Eigentum – und nicht nur an diversen Einzelstücken.

Gerade in Testamenten, die ohne fachkundige Unterstützung angefertigt wurden, wird das allerdings nicht immer klar formuliert – und der Streit ist vorprogrammiert.

Zuwendung einzelner Gegenstände in Form eines Vermächtnisses

Will man einer Person nur einen einzelnen Gegenstand zukommen lassen, macht man dies, indem ein Vermächtnis zu seinen Gunsten angeordnet wird. Deutlich wird das Problem, wenn der Erblasser z.B. einer Tochter das Haus, der anderen Tochter ein Grundstück und dem Sohn den Sportwagen zuordnet und darüber hinaus nicht regelt, wer denn nun die Sparbücher und das Motorrad erhält. Es ist damit rechtlich völlig unklar, wer diesen Rest des Vermögens erben soll. Die Folge kann dann eine sehr komplizierte Auseinandersetzung sein.

Um derartige Komplikationen zu vermeiden, sollte das Testament daher genau zwischen Erbe und Vermächtnis unterscheiden.

Filed Under: Erbrecht

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