Das Amtsgericht Augsburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Friseurkundin Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Die Dame hatte einen Friseursalon mit dem Ziel besucht, sich die Haare blondieren zu lassen. Der erzielte rot-goldene Farbton entsprach nicht ihren Wünschen. Der Friseur trug daraufhin eine Blondierungscreme auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Kopfhaut der Kundin bereits gereizt.
Nach dem Friseurbesuch juckte die Kopfhaut, war gerötet und das Haar der Kundin war brüchig.
Die Kundin klagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € ein, verlangte auf Grund der Schlechtleistung die Rückerstattung des bezahlten Preises und den Ersatz für die Kosten des nötigen Spezialshampoos und der Medikamente.
Das Amtsgericht Augsburg kam zu dem Schluss, dass die Behandlung durch den Friseur tatsächlich eine Körperverletzung darstellt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € rechtfertigt. Außerdem hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass die Kundin den bezahlten Preis und die Kosten für die Medikamente und das Spezialshampoo erstattet bekommt.