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15. Oktober 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

Friseurbesuch führt zu Schmerzensgeldanspruch

Das Amtsgericht Augsburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Friseurkundin Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Die Dame hatte einen Friseursalon mit dem Ziel besucht, sich die Haare blondieren zu lassen. Der erzielte rot-goldene Farbton entsprach nicht ihren Wünschen. Der Friseur trug daraufhin eine Blondierungscreme auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Kopfhaut der Kundin bereits gereizt.

Nach dem Friseurbesuch juckte die Kopfhaut, war gerötet und das Haar der Kundin war brüchig.

Die Kundin klagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € ein, verlangte auf Grund der Schlechtleistung die Rückerstattung des bezahlten Preises und den Ersatz für die Kosten des nötigen Spezialshampoos und der Medikamente.

Das Amtsgericht Augsburg kam zu dem Schluss, dass die Behandlung durch den Friseur tatsächlich eine Körperverletzung darstellt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € rechtfertigt. Außerdem hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass die Kundin den bezahlten Preis und die Kosten für die Medikamente und das Spezialshampoo erstattet bekommt.

Filed Under: Zivilrecht

31. August 2018 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Klauseln in Schutzverträgen

Das Landgericht Kleve musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Eigentumsvorbehalt in einem so genannten Schutzvertrag rechtmäßig ist. Tierschutzvereine schließen oftmals solche Schutzverträge mit den Erwerbern der zu vermittelnden Tiere ab.

Hintergrund ist, dass die Vereine sicherstellen wollen, dass es den Tieren bei ihren neuen Eigentümern auch gut geht. In dem konkreten Fall war ein solcher Schutzvertrag abgeschlossen worden und ein Eigentumsvorbehalt für die Dauer von sechs Monaten vereinbart worden. Innerhalb dieser sechs Monate wurde das Tier vom zuständigen Ordnungsamt in Obhut genommen. Das Ordnungsamt ermittelte den Verein als Eigentümer und gab das Tier zurück. Der ursprüngliche Erwerber des Tieres forderte dieses von dem Verein zurück. Er begründete dies damit, dass die Klausel unwirksam sei.

Diese Auffassung folgte das Landgericht nicht. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Zweck des Vertrages sei es, einem Tier ein Zuhause zu geben und den Tierschutz zu fördern. Im Rahmen der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit sei die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes daher nicht zu beanstanden.

Landgericht Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17

 

Filed Under: Allgemein, Zivilrecht

1. Dezember 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Der online-Videorecorder: zulässige Privatkopie oder Verstoß gegen das Urheberrecht?

Je nach Angebot ermöglichen es Online-Videorecorder entweder das gesamte Programm oder Teile davon digital aufzunehmen und über eine cloud zu streamen oder herunterzuladen. Es ist hierbei sogar möglich die Werbung zu überspringen oder gleich ganz und vollautomatisiert herausschneiden zu lassen. Die betroffenen Sender sehen in diesen Diensten eine Bedrohung ihres auf Werbung basierenden Geschäftsmodells und eine Konkurrenz zu ihren eigenen Mediatheken.

Bereits seit 10 Jahren streitet man sich daher in Deutschland über die Vereinbarkeit dieser Dienste mit dem Urheberrecht. Neulich hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale ordinario di Torino entschieden. Die Entscheidung lässt jedoch Fragen offen (Urt. v. 29.11.2017, Az. C-265/16).

Die Problematik liegt im Detail. Es hängt sehr stark von den technischen Vorgängen ab, ob eine Verletzung des Urheberrechts angenommen werden kann:

  • 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (Recht am Sendesignal)

Das Speichern von Sendungen auf einem Server berührt das Vervielfältigungsrecht an den Programminhalten. Es handelt sich jedoch um zulässige Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG, wenn der Nutzer als Hersteller der Kopie gilt. Dies ist der Fall, wenn:

  • der Nutzer eine Privatperson ist
  • eine Einzelauswahl der aufzunehmenden Sendungen vorgenommen wird und die Aufnahme dann vollautomatisiert erfolgt.
  • §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG (Recht auf öffentliche Zugänglichmachung)

Sofern der Nutzer die aufgenommene Sendung von einem individuellen Online-Speicherplatz aus stream, ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht betroffen, da die Kopie nur von diesem einen Nutzer und nicht öffentlich abrufbar ist.

  • §§ 87 Abs. 1, 20 UrhG (Senderecht)

Das Problem liegt jedoch im Empfang des Sendesignals durch den Betreiber des Online-Videorekorders, welches den Nutzern zugeführt wird. Hierin sieht die Rechtsprechung eine sogenannte Weitersendung und damit einen Eingriff in das Senderecht. Diese Rechtsverletzung kann auch die Ausnahme für Privatkopien nicht hinweghelfen, denn diese betrifft lediglich das Kopieren, nicht das Senden.

  • §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG (Kabelweitersendung)

Eine Kabelweitersendung setzt ein vollständig weiterübertragenes Programm voraus, § 20b UrhG. Hierfür ist es nach zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urt. v. 03.06.2015, Az. 6 Sch 7/14 u. Urt. v. 06.04.2017, Az. 6 Sch 21/16) nicht ausreichend, wenn nur einzelne Sendungen weitergesendet werden. In diesem Fall hätte dann jedoch der Betreiber des Online-Videorekorders einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Lizenz gegen den betroffenen Sender.

Die technischen Modelle der Internet-Videorekordern werden nach gerichtlichen Entscheidungen angepasst. Gegenstand gerichtlicher Verfahren ist derzeit ein Modell, nach dem das gesamte Programm eines Senders auf Initiative des Nutzers automatisch gespeichert wird (wildcard). Ob dies den Anforderungen an eine Privatkopie und eine Kabelweitersendung genügt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Quelle: Urteil EuGH – 29/11/2017 – VCAST, Rechtssache C-265/16; www.lto.de

linck@ruisingersteiner.de

Filed Under: Zivilrecht

18. Oktober 2017 von Sandra Desche Leave a Comment

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine sogenannte Salvatorische Klausel. Diese lautete wie folgt:

“ Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Eine Karenzentschädigung, d. h. eine Gegenleistung für das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit, enthielt der Vertrag nicht.

Die Klägerin schied im Dezember 2013 aus dem Unternehmen aus und hielt sich an das Wettbewerbsverbot. Sie macht mir ihrer Klage für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 604,69 brutto monatlich geltend.

Das Bundesarbeitsgericht sah das in dem Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot jedoch als nichtig an, da es entgegen § 74 II HGB keine Zusage einer Karenzentschädigung und lehnte den Anspruch der Klägerin ab. Denn ist ein Wettbewerberverbot nichtig, so urteilten die Richter, so kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber aus dieser Vereinbarung ein Recht herleiten.

Auch die in dem Vertrag enthaltene salvatorische Klausel konnte der Klägerin in diesem Fall nicht helfen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 72 HGB den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt, diesen vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen. Somit muss auch die Verpflichtung zur Leistung einer Karenzentschädigung im Vertrag so eindeutig und klar formuliert sein, dass für den Arbeitnehmer kein vernünftiger Zweifel über seinen Entschädigungsanspruch bleibt.

Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts bei der vorliegenden Klausel. Daraus ist für den Arbeitnehmer weder bei Abschluss der Vereinbarung noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, ob ein Anspruch auf Karenzentschädigung dem Grunde nach besteht oder nicht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/17, Urteil des 10. Senats vom 22.3.2017 – 10 AZR 448/15 -; NJW 2017, 2363, beck-online.

Filed Under: Allgemein, Arbeitsrecht, Zivilrecht

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