In seiner Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht erneut festgestellt, dass das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die strenge Schriftform im Sinne vom § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Dies bedeutet, dass das Elternzeitverlangen entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens vom Arbeitnehmer/in unterzeichnet werden muss, anderenfalls ist die Erklärung nichtig.
Diese Erfahrung musste in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch eine Rechtsanwaltsfachangestellte machen. Die Arbeitnehmerin berief sich im Kündigungsrechtsstreit darauf, die Kündigung sei nicht wirksam, da sie schließlich ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt habe, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber dürfe daher das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung per Telefax der Elternzeit formunwirksam ist. Dies hatte für die Klägerin zur Folge, dass sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen konnte, der Arbeitgeber mithin mit seiner Kündigung erfolgreich war.
Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Folgendes:
- Der Arbeitnehmer/in muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
- Der Arbeitnehmer/in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit nehmen möchte.
- Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
- Das Elternzeitverlangen muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer/in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (kein Fax oder E-Mail!)
Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –
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