Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

26. August 2016 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

§ 18 BEEG

In seiner Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht erneut festgestellt, dass das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die strenge Schriftform im Sinne vom  § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Dies bedeutet, dass das Elternzeitverlangen entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens vom Arbeitnehmer/in unterzeichnet werden muss, anderenfalls ist die Erklärung nichtig.

Diese Erfahrung musste in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch eine Rechtsanwaltsfachangestellte machen. Die Arbeitnehmerin berief sich im Kündigungsrechtsstreit darauf, die Kündigung sei nicht wirksam, da sie schließlich ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt habe, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber dürfe daher das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung  per Telefax der Elternzeit formunwirksam ist. Dies hatte für die Klägerin zur Folge, dass sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen konnte, der Arbeitgeber mithin mit seiner Kündigung erfolgreich war.

Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Folgendes:

  • Der Arbeitnehmer/in muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
  • Der Arbeitnehmer/in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit nehmen möchte.
  • Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
  • Das Elternzeitverlangen muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer/in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (kein Fax oder E-Mail!)

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –

Filed Under: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring