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19. November 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

Der Weg zur Arbeit – Arbeitsunfall?

Mit den bevorstehenden winterlichen Straßenverhältnissen steigt auch die Gefahr von witterungsbedingten Unfällen im Straßenverkehr. Ereignen sich solche Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall gegebenen ist.

Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, so hat er Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie etwa die ärztliche Behandlung, über das Verletztengeld, bis hin zu einer Umschulung oder gar einer Rentenzahlung. Doch was gilt als Arbeitsunfall? Um es vorweg zu nehmen, nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitslatz gelten als Arbeitsunfall im Sinne der der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII gelten auch Unfälle die sich beim Zurücklegen des mit der Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignen als Arbeitsunfall. Mit solchen sogenannten Wegeunfällen müssen sich auch die Gerichte immer wieder beschäftigen.

In einem solchen Verfahren vor dem Bundessozialgericht, hatte ein Versicherter vor Antritt der Autofahrt zunächst das Grundstück, auf welchem sein Fahrzeug abgestellt war, verlassen, um auf der öffentlichen Straße die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Hintergrund der Fahrbahnprüfung waren vorhergesagte winterliche Straßenverhältnisse. Auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug stürzte der spätere Kläger und verletzte sich. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 23.01.18 (Az.: B 2 U 3/16 R), dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliegt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Solche Vorbereitungshandlungen sind unter anderem dann als Arbeitsunfall versichert, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Eine solche Pflicht bestand in dem entschiedenen Fall jedoch nicht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied hingegen mit Urteil vom 04.08.2014 (Az.: L 3 U 50/12), dass ein Unfall, der auf einem witterungsbedingt gewählten längeren Arbeitsweg als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klägerin war auf dem Weg von der Wohnung ihres damaligen Freundes, wo sie übernachtet hatte, zu ihrer Arbeitsstelle als sie aufgrund von Straßenglätte von der Fahrbahn abkam und verunglückte. Die Klägerin hatte am Vorabend des Unfalls aufgrund der gefährlichen Wetterlage nicht den Heimweg angetreten, sondern bei ihrem damaligen Freund übernachtet und sich am nächsten Morgen von dort direkt auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu begeben. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall auch der erheblich längere Weg als betriebsbedingt anzusehen war.

 

Quellen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.08.2014 – L 3 U 50/12; Bundesozialgericht, Urteil vom 23.01.18 – B 2 U 3/16 R; Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 23.01.18

 

Filed Under: Sozialrecht Tagged With: Arbeitsunfall Wegeunfall

21. Mai 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

SPERRZEIT BEIM BEZUG VON ARBEITSLOSENGELD – Teil 2

Bereits vor einigen Wochen hatten wir Ihnen berichtet, dass die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitslosen eine sogenannte Sperrzeit verhängen kann, wenn sich dieser versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches versicherungswidriges Verhalten liegt unter Anderem dann vor, wenn sich der Arbeitslose auf unterbreitete Arbeitsangebote nicht bewirbt. Nunmehr hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.Mai 2018 (AZ B11 AL 2/17 R) zu entscheiden.

Ein arbeitsloser Beikoch erhielt durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb weniger Tage drei Vermittlungsvorschläge; er bewarb sich auf die Stellenangebote nicht. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin drei Sperrzeiten mit der Dauer von drei, sechs und zwölf Wochen. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie dem Arbeitslosen gleichzeitig vorliegen, nur von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bei Nichtbewerbung muss dies als einheitlicher versicherungswidriges Verhalten gewertet werden und kann daher auch nicht mehrfach durch Verhängung mehrerer Sperrzeiten sanktioniert werden.

Quelle: Bundessozialgericht Pressemitteilung, Nummer 24 vom 03.Mai 2018; Bundessozialgericht Urteil vom 03.05.18 – AZ: B11 AL 2/17 R

Filed Under: Sozialrecht

25. April 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit kann gegenüber Arbeitslosen eine sogenannte Sperrzeit verhängen. Hierunter versteht man eine Zeit, in welcher die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt, obwohl diesem eigentliche ein Anspruch zusteht. Eine solche Sperrzeit wird gem. § 159 SGB III dann verhängt, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Ein versicherungswidriges Verhalten ist etwa gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst wird, oder wenn die Agentur dem Arbeitslosen eine Arbeit anbietet und der Arbeitslose diese nicht annimmt. Die Dauer der Sperrzeit bestimmt sich zum einen nach der Art des versicherungswidrigen Verhaltens und zum anderen danach, ob bereits früher ein versicherungswidriges Verhalten vorlag. Nach § 159 Abs. 4 SGB III beläuft sich die Sperrzeit u.a. bei einer Arbeitsablehnung
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art auf drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art auf sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen auf zwölf Wochen.

Auch das oberste deutsche Sozialgericht hat sich aktuell mit einer durch die Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit zu beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens (Aktenzeichen B 11 AL 2/17) ist die Frage, ob die Verhängung mehrere Sperrzeiten bei Nichtbewerbung auf drei zeitnah unterbreitete Arbeitsangebote rechtens ist. Der Kläger, der zuletzt als Beikoch tätig war, erhielt von der Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch. Ein weiteres Stellenangebot wurde ihm am 30. November 2011 per Post zugesandt. Im Januar 2012 teilte der Kläger mit sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Die Agentur für Arbeit erließ hierauf drei Bescheide mit welchen drei Sperrzeiten festgestellt wurden. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 21. Dezember 2011, einer weiteren Sperrzeit von sechs Wochen vom 1. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012 sowie einer dritten Sperrzeit vom zwölf Wochen für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 fest. Die drei- und sechswöchigen Sperrzeiten in der Zeit vom 01.Dezember bis zum 11.Januar erfolgten wegen der Nichtbewerbung auf die zwei am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge und die dritte zwölfwöchige Sperrzeit für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 wegen der Nichtbewerbung auf den per Post versandten Vermittlungsvorschlag vom 30.November 2011. Der erste Bescheid mit einer Sperrzeit von drei Wochen akzeptierte der Kläger. Der durch den Kläger erklärte Widerspruch sowie die am Sozialgericht eingereichte Klage gegen die sechswöchige und die zwölfwöchige Sperrzeit blieben jeweils erfolglos. Das Landessozialgericht hob im Berufungsverfahren die Urteile des Sozialgerichts sowie die beiden Sperrzeitbescheide dagegen auf.
Das Landessozialgericht führte im Berufungsverfahren aus, dass die zwei am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge als einheitlicher Vorgang anzusehen seien. Ein Nichtbewerben könne daher nur zur Verhängung einer Sperrzeit führen. Im Hinblick auf das am 30. November 2011 per Post übersandte Angebot läge ferner kein weiteres versicherungswidriges Verhalten i.S.d. § 159 SGB II vor, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche vorherige Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit gefehlt habe.

Es bleibt nun abzuwarten wie das Bundessozialgericht den Fall beurteilt. Über das Ergebnis der für den 03.0518 terminierten Verhandlung werden wir berichten.

Quelle: Bundessozialgericht Pressemitteilung, Nummer 22 vom 24. April 2018

Filed Under: Sozialrecht

29. September 2017 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Versorgungsehe – ja oder nein?

Unter Versorgungsehe versteht man eine Ehe, die nur durch den Wunsch der wirtschaftlichen Absicherung motiviert ist.

Das Sozialgericht Stuttgart musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die überlebende Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente hat, obwohl die Ehe lediglich sechs Monate andauerte. Nach § 46 Abs. 2 Buchst. a SGB VI haben Hinterbliebene nur ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen erlaubt die Vorschrift unter besonderen Umständen. In dem entschiedenen Fall waren die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes bereits zehn Jahre lang ein Paar und hatten zusammengelebt. Zur Eheschließung entschieden sie sich allerdings erst nachdem sie wussten, dass der Ehemann lebensbedrohlich an Krebs erkrankt war. Das Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall keine Ausnahme von der Notwendigkeit der Ehedauer von einem Jahr gemacht werden kann. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die späteren Eheleute ganz bewusst ohne Trauschein zusammengelebt hatten. Bis zu der Diagnose wollten sie eben nicht, dass die vielfältigen gesetzlichen Regelung, die für Eheleute gelten, auch für sie gelten. Die späte Entscheidung zur Eheschließung sei lediglich durch den Wunsch begründet gewesen, dem Überlebenden die Witwenrente zu sichern.

Daran ändere – so das Sozialgericht – auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass die Beziehung der späteren Eheleute von Liebe geprägt war. Die Entscheidung zeigt, dass man sich rechtzeitig über die Vorsorge Gedanken machen sollte. Dies gilt nicht nur im Bezug auf die wirtschaftliche Absicherung, sondern auch für Fragen, wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.10.2016, S 17 R 2259/14

Filed Under: Familienrecht, Sozialrecht

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