Manch Geschenk, das man zu Weihnachten erhalten hat, gefällt nicht und der Beschenkte zieht in Erwägung, einen Umtausch vorzunehmen. Pech, wenn der Schenker sagt „tut mir leid, das war reduziert, das ist vom Umtausch ausgeschlossen“. Oder hat man doch kein Pech und kann umtauschen?
Aus rechtlicher Sicht verhält es sich so, dass mangelfreie Ware grundsätzlich nie umgetauscht werden müsste. Viele Verkäufer bieten jedoch kulanter Weise die Möglichkeit an, Waren umzutauschen. Sie müssten es aber nicht! Eine Sache muss aus “Nichtgefallen” nicht wieder zurückgenommen und umgetauscht werden. Wenn der Verkäufer nun reduzierte Ware aus dieser Kulanzregelung ausnimmt, ist dies sein gutes Recht. Ebenfalls kann er dies an Bedingungen knüpfen, wie z.B. Ware nur mit Kassenbeleg, nur in Originalverpackung oder nur innerhalb einer ganz bestimmten Frist zurück zu nehmen. Auch muss er nicht den Kaufpreis auszahlen, dieser kann auch in Form eines Gutscheins erstattet werden.
Hat die Ware jedoch Fehler oder Mängel, so bestehen selbstverständlich Gewährleistungsansprüche, die geltend gemacht werden können.
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