Advent steht vor der Tür, es brennen ein Lichtlein und dann mehrere. Hoffentlich bleibt es auch bei den Kerzen, die brennen! Denn nichts beendet die im Advent übliche Feierstimmung so abrupt, wie ein sich ausbreitender Brand. Brandschäden während der Weihnachtszeit können meist auf Unachtsamkeit der Betroffenen zurückgeführt werden.
Gerade in dieser Zeit häufen sich auch die Ereignisse, die Versicherungen müssen ein durchaus erkleckliches Sümmchen für die Regulierung der Schäden auszahlen. Denn auch wenn die Betroffenen meist leichtsinnig gehandelt haben, bedeutet das noch nicht, dass die Versicherungen nicht zahlen mussten.
In diese Situation kommt beinahe jeder einmal: Die Kerzen auf dem Adventskranz brennen und man muss das Zimmer kurz verlassen.
In einem Fall, den das OLG Hamm mit Urteil vom 03.05. 1989 (20 U 297/88) entschieden hat, war eine Kerze auf einem trockenen Adventskranz für 2-10 Minuten ohne Aufsicht geblieben. Das Gericht sah darin keine grobe Fahrlässigkeit, die Versicherung muss regulieren.
In einem vom OLG Köln mit Urteil vom 27.09.1994 (9 U 150/94) entschiedenen Fall wollte ein Versicherungsnehmer von seiner Hausratversicherung den Brandschaden ersetzt bekommen, den eine nicht gelöschte Adventskerze verursacht hatte. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben die Kerzen ausgeblasen, konnte aber nicht mit Bestimmtheit sagen, ob alle Kerzen tatsächlich nicht mehr brannten.Das OLG kam zum Ergebnis, dass eine grobe Fahrlässigkeit dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne. Der Brand könne schließlich beim Auspusten der Kerzen durch einen Funkenflug ausgelöst worden sein. Dass der Kläger nicht kontrolliert habe, ob die glimmenden Kerzen auch wirklich komplett erloschen waren, qualifizierten die Richter als leicht fahrlässig. Die Hausratsversicherung musste deshalb dem Brandschaden komplett übernehmen.
Ein weiterer Fall wurde durch das OLG Oldenburg mit Urteil vom 29.09.1999 (2 U 169/99) entschieden. Eine Mutter hatte einen massiven Streit mit ihrem 10-jährigen Sohn, da der sich weigerte, zu einem weihnachtlichen Verwandtenbesuch mitzukommen. Der Vater und die zwei Geschwister saßen schon im Auto, wobei der Vater entnervt hupte. In dieser Stresssituation vergaß die Mutter, die Kerzen am Adventsgedeck zu löschen. Auch in dieser konkreten Konstellation hat das erkennende Gericht entschieden, dass der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt. Dieses Verschulden sei aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren, entschieden die Richter. Die Versicherung musste zahlen.
Es ist also, abgesehen von Stress, den man sich durch die Vermeidung eines Brandes erspart, auch versicherungsrechtlich äußerst ratsam, die größtmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen, wenn es um brennende Kerzen geht.
Falls eine Unachtsamkeit doch einmal passiert sein sollte und es gebrannt hat, kann nur empfohlen werden, bei einer Leistungsverweigerung der Versicherung einen Anwalt aufzusuchen.
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