Unter Versorgungsehe versteht man eine Ehe, die nur durch den Wunsch der wirtschaftlichen Absicherung motiviert ist.
Das Sozialgericht Stuttgart musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die überlebende Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente hat, obwohl die Ehe lediglich sechs Monate andauerte. Nach § 46 Abs. 2 Buchst. a SGB VI haben Hinterbliebene nur ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen erlaubt die Vorschrift unter besonderen Umständen. In dem entschiedenen Fall waren die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes bereits zehn Jahre lang ein Paar und hatten zusammengelebt. Zur Eheschließung entschieden sie sich allerdings erst nachdem sie wussten, dass der Ehemann lebensbedrohlich an Krebs erkrankt war. Das Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall keine Ausnahme von der Notwendigkeit der Ehedauer von einem Jahr gemacht werden kann. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die späteren Eheleute ganz bewusst ohne Trauschein zusammengelebt hatten. Bis zu der Diagnose wollten sie eben nicht, dass die vielfältigen gesetzlichen Regelung, die für Eheleute gelten, auch für sie gelten. Die späte Entscheidung zur Eheschließung sei lediglich durch den Wunsch begründet gewesen, dem Überlebenden die Witwenrente zu sichern.
Daran ändere – so das Sozialgericht – auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass die Beziehung der späteren Eheleute von Liebe geprägt war. Die Entscheidung zeigt, dass man sich rechtzeitig über die Vorsorge Gedanken machen sollte. Dies gilt nicht nur im Bezug auf die wirtschaftliche Absicherung, sondern auch für Fragen, wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.10.2016, S 17 R 2259/14