Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

29. September 2017 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Versorgungsehe – ja oder nein?

Unter Versorgungsehe versteht man eine Ehe, die nur durch den Wunsch der wirtschaftlichen Absicherung motiviert ist.

Das Sozialgericht Stuttgart musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die überlebende Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente hat, obwohl die Ehe lediglich sechs Monate andauerte. Nach § 46 Abs. 2 Buchst. a SGB VI haben Hinterbliebene nur ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen erlaubt die Vorschrift unter besonderen Umständen. In dem entschiedenen Fall waren die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes bereits zehn Jahre lang ein Paar und hatten zusammengelebt. Zur Eheschließung entschieden sie sich allerdings erst nachdem sie wussten, dass der Ehemann lebensbedrohlich an Krebs erkrankt war. Das Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall keine Ausnahme von der Notwendigkeit der Ehedauer von einem Jahr gemacht werden kann. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die späteren Eheleute ganz bewusst ohne Trauschein zusammengelebt hatten. Bis zu der Diagnose wollten sie eben nicht, dass die vielfältigen gesetzlichen Regelung, die für Eheleute gelten, auch für sie gelten. Die späte Entscheidung zur Eheschließung sei lediglich durch den Wunsch begründet gewesen, dem Überlebenden die Witwenrente zu sichern.

Daran ändere – so das Sozialgericht – auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass die Beziehung der späteren Eheleute von Liebe geprägt war. Die Entscheidung zeigt, dass man sich rechtzeitig über die Vorsorge Gedanken machen sollte. Dies gilt nicht nur im Bezug auf die wirtschaftliche Absicherung, sondern auch für Fragen, wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.10.2016, S 17 R 2259/14

Filed Under: Familienrecht, Sozialrecht

29. Juni 2017 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Ehe für alle – Revolution?

Seit Anfang der Woche geht das Thema „Ehe für alle“ durch die Presse. Die Diskussionen lassen vermuten, dass die Abstimmung über das Gleichstellungsgesetz von revolutionärer Bedeutung ist. Ist das aber tatsächlich so? Rechtlich betrachtet sind wir bereits jetzt sehr nahe an der Ehe für alle. Unterschiede gibt es nur noch beim Adoptionsrecht. Den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist es in Deutschland bisher verwehrt, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Sie dürfen aber ein Kind, dass der andere Partner mit in die Lebenspartnerschaft gebracht hat adoptieren. Außerdem müssen Adoptionen der Lebenspartner im Ausland in Deutschland anerkannt werden. Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich immer mehr der Ehe angeglichen.

Die tatsächlichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind also schon heute minimal.  Führt man sich außerdem vor Augen, dass in Deutschland im Jahr lediglich 1.300 Kinder adoptiert werden (die Stiefkindadoption nicht mit eingerechnet), wird deutlich wie gering die juristische Bedeutung des Gleichstellungsgesetzes ist.

Ganz anders sieht es mit der symbolischen Bedeutung aus. Bis heute werden die Begrifflichkeiten streng getrennt. Der Begriff Ehe ist der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehalten. Gleichgeschlechtliche Partner sind nicht verheiratet sondern verpartnert. Man könnte meinen, dass es nur konsequent wäre, nach der rechtlichen Angleichung auch die begriffliche Angleichung vorzunehmen.

 

Filed Under: Allgemein, Familienrecht

13. Januar 2017 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Leben die Eltern eines Kindes nicht mit diesen in einem Haushalt, sind sie zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dieser bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Besteht ein Vollstreckungstitel, ist der Unterhalt in diesem in aller Regel nach den Prozentsätzen der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Es handelt sich dann um einen so genannten dynamischen Vollstreckungstitel. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vollstreckungstitel sozusagen mit dem Kind mit wächst. (Verschiedene Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle) Damit die Unterhaltsbeträge außerdem den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen, wird die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen angepasst.

Zum 01.01.2017 hat es wieder eine solche Anpassung gegeben. Die Unterhaltsbeträge wurden – je nach Altersstufe des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltsverpflichteten – um wenigstens sieben und höchstens 18 € erhöht. Gleichzeitig wurde das Kindergeld um jeweils zwei Euro angehoben.

Sollten Sie aufgrund eines solchen dynamischen Unterhaltstitels Kindesunterhalt schulden, sollten Sie auf jeden Fall kontrollieren, wie hoch der Zahlbetrag in ihrem Fall ab 01.01.2017 ist. Sind Sie derjenige, bei dem das minderjährige Kind lebt, sollten Sie ebenfalls prüfen, ob der zum Unterhalt verpflichtete den aktuell geschuldeten Unterhalt bezahlt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter folgendem Link:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/index.php

Unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle empfehlen wir Ihnen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, ob die Unterhaltsverpflichtung noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Dies gilt sowohl aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten, als auch aus Sicht des Unterhaltsberechtigten. Eine Neuberechnung des Unterhalts wird beispielsweise notwendig, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt, volljährig wird oder wenn beim Unterhaltsverpflichteten eine Veränderung seiner Situation eintritt.Gut zu wissen ist dabei auch, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten ohne Anlass alle zwei Jahre nach seinen Einkommensverhältnissen befragen darf. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit zur Auskunft verpflichtet. Gerne können Sie jederzeit einen Beratungstermin zum Thema Unterhalt bei uns in Anspruch nehmen. Selbst verständlich berechnen wir Ihnen auch den aktuellen Unterhaltsanspruch.

Filed Under: Familienrecht

12. Dezember 2016 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Umgang und Kleidung des Kindes

children boys playing with abacusLeben Eltern getrennt, steht dem Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, das Recht auf Umgang zu.

Im besten Fall, regeln die Eltern diesen Umgang und alle damit einhergehenden Fragen untereinander. Gelingt ihnen das nicht, müssen die Gerichte bei der Regelung des Umganges helfen. Im schlimmsten Fall muss das Gericht den Umgang regeln. Das OLG Brandenburg musste nun im Rahmen eines solchen Umgangsverfahrens die Frage klären, wer bestimmen darf, was das Kind anzieht und wie oft die Kleidung gewaschen wird. Anlass des Verfahrens war der Umstand, dass die Mutter, bei der das Kind lebt, vom Vater verlangt hat, dass er die Kleidung, die das Kind zu Beginn des Umgangs getragen hat, im Laufe des Wochenendes wäscht. Am Ende des Umgang sollte der Vater dem Kind diese Kleidung wieder anziehen.

Das Gericht hat dabei entschieden, dass der Elternteil bei dem das Kind lebt, über die Kleidung und den Hygienestandard dieser Kleidung alleine entscheiden darf. Es handle sich um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und deshalb sei diese durch den Elternteil zu treffen, bei dem das Kind lebt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, wenn zu befürchten ist, dass das Kind ansonsten eine ungünstige Entwicklung nimmt.

Im konkreten Fall gab es allerdings im Rahmen einer Einigung zum Umgang eine Regelung zum Waschen der Kleidung. Das OLG Brandenburg hat daher entschieden, der Kindsmutter stehe es frei, diese Vereinbarung im Rahmen der Alleinentscheidungsbefugnis zu kündigen. Bis dahin muss der Vater während des Umgangs die Kleidung des Kindes nicht waschen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 – 13 UF 37/16

Filed Under: Familienrecht

  • 1
  • 2
  • 3
  • …
  • 6
  • Next Page »

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring