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21. September 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

Entscheidung des EuGH zum Schutzstatus nach Straftat

Einem Ausländer kann der subsidiäre Schutz verweigert werden, wenn er sich strafbar gemacht hat. Das sieht schon Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) vor. Auch der deutsche Gesetzgeber hat die hier maßgeblichen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie in § 4 Abs. 2 des AsylG in das nationale Recht übernommen.

Auch ein einmal erworbener Schutzstatus kann widerrufen werden. Gemäß § 73 Abs 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 8 AufenthG können zudem die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung widerrufen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. C-369/17) hat nun für die Fallgruppe der Verweigerung des Schutzes entschieden, dass bei der vorausgehenden Abwägung nicht allein auf das Strafmaß nach dem nationalen Recht abgestellt werden darf. Die nationalen Behörden müssten vielmehr alle besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewerten. So hatte der EuGH bereits in einem deutschen Fall entschieden. Hierbei durfte einem türkischer Staatsangehöriger wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK nicht automatisch der Flüchtlingsschutz verwehrt werden (EuGH, Urt. v. 09.11.2010, Az. C-57/09 u. C-101/09).

Der EuGH betonte, langfristiges Ziel der Qualifikationsrichtlinie sei die Vereinheitlichung der beiden Schutzstatus, also des Flüchtlingsschutzes einerseits und des subsidiären Schutzes andererseits. Eine Differenzierung zwischen diesen Schutzstatus sei gerade nicht im Sinne der Richtlinie. Daher sei die Rechtsprechung zum Flüchtlingsschutz auf den subsidiären Schutz zu übertragen. Eine schematische Anwendung des Ausschlussgrundes, die alleine aus dem Vorliegen eines Straftatbestandes mit einem bestimmten Mindeststrafmaß auf das vorliegen eines Ausschlussgrundes schließt, verbiete sich daher.

Quelle: EuGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. C-369/17; EuGH, Urt. v. 09.11.2010, Az. C-57/09 u. C-101/09; www.lto.de

linck@ruisingersteiner.de

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7. April 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

 

Raus aus der Gemeinschaftsunterkunft – Wann darf man ausziehen?

 

 

 

In der alltäglichen Arbeit im Ausländerrecht bekomme ich immer wieder die Frage gestellt, ob es nicht doch möglich wäre aus der Gemeinschaftsunterkunft auszuziehen. Oftmals ist das Zusammenleben nervenaufreibend, die Räumlichkeiten für Familien unzureichend oder es stehen schlichtweg Familienangehörige bereit, die den oder die Asylbewerber bei sich aufnehmen würden. Abgesehen von einem Umverteilungsantrag (zu richten an die Regierung in deren Bezirk man verteilt werden möchte), besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die Unterkunft zu verlassen. Ich möchte daher einen kurzen Überblick über diese Voraussetzungen liefern:

Vom Grundsatz her sollen Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften (Betreiber ist hierbei die jeweilige Regierung) oder dezentralen Unterkünften (Betreiber sind die Landratsämter und kreisfreien Städte) untergebracht werden. Dies ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG) geregelt.

Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft bzw. der dezentralen Unterkunft sind folgende Personenkreise berechtigt:

  1. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
  2. Asylbewerber nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mind. zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird, Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG.

Zum Auszug nicht berechtigt sind:

  1. Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straften, die nach dem AufenthG oder dem AsylG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben oder
  2. Personen, die vorsätzlich über Ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt (Art. 4 Abs. 5 AufnG).

Jedoch kann die Behörde in begründeten Ausnahmefällen den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft gestatten.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn

  1. Krankheit die Unterbringung unzumutbar macht,
  2. aufgrund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (oder dezentralen Unterkunft) unangemessen ist,
  3. Asylbewerber über ein so hohes Einkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihrer Familie tragen können oder
  4. wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mind. eine Personen aufgrund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft (oder dezentralen Unterkunft) berechtigt ist.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, (Art. 4 Abs. 6 AufnG).

linck@ruisingersteiner.de

https://www.ruisingersteiner.de/blog/898/898/

Filed Under: Verwaltungsrecht

9. März 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

Kopftuchverbot für Referendare – Berufungsinstanz weist die Klage als unzulässig zurück

Die Geschichte verbreitete sich damals wie ein Lauffeuer. Einer mir gut bekannten Mitreferendarin wurde die Ableistung praktischer Teile ihrer Ausbildung aufgrund ihres Kopftuches verboten. Am 7. März 2018 fand nun die Berufungsverhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München statt. Ich begleitete A.S. zu Ihrer Verhandlung und nahm als Zuschauer im Saal platz.

Anders als vielerorts berichtet, entschied das Gericht nicht darüber ob es rechtswidrig war einer Referendarin wegen ihres Kopftuches die Mitwirkung an Verhandlungen zu verbieten oder nicht. Vielmehr wies das Gericht die Klage bereits als unzulässig zurück.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Augsburg der Klägerin recht gegeben. Die ihr durch das für die Ausbildung von Referendaren zuständige Justizministerium erteilte Auflage, verletze sie in ihren Rechten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz hob nun dieses Urteil auf und wies die Klage als unzulässig zurück. Meiner Kollegin steht nun die Möglichkeit offen Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beantragen. Die Kammer in München hatte weder die Revision zugelassen, noch eine Vorlage des Falls an den EuGH für sachdienlich erachtet.

Im vorliegenden Fall wies die Kammer die Klage zurück, da der Klägerin das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage war notwendig geworden, da der Verwaltungsakt (Auflage), bereits nach der fünfmonatigen Zivilstation wieder aufgehoben worden war. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage dann zu bejahen, wenn eine der durch die Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen einschlägig ist. Insbesondere war im vorliegenden Fall ein Rehabilitationsinteresse, positive Wirkungen für einen laufenden Amtshaftungsprozess, sowie ein tiefgreifender Grundrechtseingriff zu Lasten der Klägerin zu prüfen.

Der von meiner Kollegin angestrengte Amtshaftungsprozess war mittlerweile beendet worden, sodass diese Fallgruppe offensichtlich nicht mehr vorlag. Auch ein Rehabilitationsinteresse und einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneinten die Richter. Der Grundrechtseingriff sei hierbei nicht hinreichend intensiv. Abgestellt wurde primär auf die quantitative Ausdehnung des Eingriffes. Die Klägerin hätte letztlich lediglich in einer Sitzung bei ihrer Ausbildungsrichterin nicht die angedachte Funktion übernehmen dürfen. Richtigerweise fällt bei einer zweijährigen Ausbildung ein einzelner Tag nicht weiter ins Gewicht. Aus meiner Sicht wurden jedoch die qualitativen Aspekte der praktischen Ausbildung völlig unterbewertet. Die Leitung der Verhandlung während der Zivilstation sowie die Übernahme der Sitzungsvertretung (für die Staatsanwaltschaft) während der strafrechtlichen Stationen, gehören unter Referendaren unbestritten zu den Highlights der gesamten Ausbildung. Hier wird erstmals in einer realen Situation das erlernte Wissen getestet. Auch für den späteren Werdegang stellen sich hier teilweise die Weichen völlig neu. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass nicht nur künftige Staatsanwälte und Richter diese Ausbildung absolvieren müssen, sondern grundsätzlich alle Juristen auf dem Weg zum 2. Staatsexamen die gleiche Ausbildung durchlaufen. Die Kollegin hatte dementsprechend auch keine andere Wahl. Da sie jedoch nach ableisten der Zivilstation nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern beim Amtsgericht – Strafgericht untergebracht wurde, stellte sich das Problem der Sitzungsvertretung erst gar nicht. Es muss daher aus meiner Sicht angemerkt werden, dass der beklagte Freistaat Bayern den zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich in der Hand hielt.

Hätte das Gericht die Begründetheit der Klage geprüft, wäre es im Kern um die Frage gegangen, ob das staatliche Neutralitätsgebot zum Zeitpunkt der Erteilung der Auflage auch für die in Ausbildung befindlichen Referendare Anwendung findet.

§ 10 GVG ermöglicht es Referendaren zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht des Richters in Teilen die mündliche Verhandlung in Zivilsachen zu leiten. Die staatliche Neutralitätspflicht ergibt sich aus dem Demokratieprinzip in Art. 20 II S. 1 GG und kollidiert dementsprechend mit der Religionsfreiheit des Individuums aus Art. 4 GG. Richtigerweise führte die Oberlandesanwältin aus, dass dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt würde. Aus meiner Sicht mangelte es zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch an einem Parlamentsgesetz als Grundlage für die Einschränkung zumindest in Bezug auf Rechtsreferendare. Anders ließe ist sich auch nicht erklären warum ab dem 1. April 2018 ein durch den Bayerischen Landtag verabschiedetes Richter- und Staatsanwältegesetz (BayRiStAG) gelten wird, dass in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 die Neutralitätspflicht nun in aller Deutlichkeit festschreibt. Gem. Art. 54 gilt Art. 11 auch ausdrücklich für Rechtsreferendare in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten. Dieses Gesetz gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

Abschließend muss erwähnt werden, dass im Falle einer undifferenzierten Neutralitätspflicht auch die Zeit der Kreuze in bayerischen Gerichtssälen gezählt sein muss. Abgesehen von den Sälen des Verwaltungsgerichts, sind beispielsweise die Säle der augsburger Strafgerichte mit Kreuzen hinter der Richterbank ausgestattet. Ob andersgläubige oder atheistische Prozessteilnehmer der Argumentation des Freistaates werden folgen können, dass „das Kreuz ja kein Urteil spricht“, muss an dieser Stelle offengelassen werden.

Quelle: Bayerischer Landtag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/18836

linck@ruisingersteiner.de

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23. Februar 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

Mitbürgerinnen und Mitbürger – Die Frage nach der Staatsangehörigkeit

Im Rahmen meiner Tätigkeit im Migrationsrecht stoße ich immer wieder auf Unsicherheiten wenn es um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland geht. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Anspruch auf Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft.

Die Einbürgerung bezeichnet die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Regelungen in den verschiedenen Ländern sind unterschiedlich. In Deutschland führen zwei Wege zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. Zum einen die Abstammung und zum anderen der Geburtsort. Ein Kind deutscher Eltern erhält automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch dann wenn nur ein Elternteil deutsch ist. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, muss die Vaterschaft bis zum 23. Lebensjahr gesetzlich festgestellt werden.

Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland zudem das Geburtsortsprinzip. Ein in Deutschland geborenes Kind kann auch dann in den Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft kommen, wenn die Eltern Ausländer sind. Hierfür gelten jedoch gewisse Voraussetzungen. Zumindest ein Elternteil muss ich zur Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit wenigstens acht Jahren regelmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können oder sich aufgrund EU-Freizügigkeit im Inland aufhalten.

Abgesehen von der Geburt können Ausländer unter Gewissen Voraussetzung ebenfalls einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Grundsätzlich muss ein einbürgerungswilliger Ausländer:

  • über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen
  • seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld sichern können
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
  • einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden haben
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein
  • sich zum deutschen Grundgesetz bekennen
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben.

Von diesem Grundsatz gibt es natürlich diverse Ausnahmen. Insbesondere können die sprachlichen Fähigkeiten, die sich auf dem Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens bewegen müssen, auf vielfältige Weise nachgewiesen werden. Auch gilt zu beachten, dass in der Vergangenheit ergangene Verurteilungen in Strafsachen nach einer gewissen Zeit wieder aus dem Bundeszentralregister getilgt werden.

Liegen alle Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag vor, so ist dieser bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Auch hier ist zu beachten, dass für Erwachsene eine Gebühr von 255,00 €, für Kinder die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden 51,00 € an Gebühren entstehen.

Sie haben noch Fragen? Ich helfe Ihnen gerne weiter.

linck@ruisingersteiner.de

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