In seinem Urteil vom 08.11.2016 hat der Bundesgerichtshof sich zu einer vorformulierten Bestimmung in Darlehensverträgen geäußert. Er entschied, dass eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
In den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse war eine Klausel enthalten, die bestimmte, dass mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1 BGB und benachteilige die Bausparkassenkunden unangemessen.
Dies sah auch der BGH so. Er entschied, dass ein solches Entgelt – entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB – ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt darstellt und die Bausparkasse dadurch in unzulässiger Weise ihren eigenen Aufwand auf den Kunden abgewälzt. Denn § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht einen laufzeitabhängigen Zins vor. Erhebt die Bausparkasse nun mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr, so ist darin gerade ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt zu sehen.
Aus diesem Grund weiche die Klausel nach Auffassung des BGH daher von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Der Bundesgerichtshof sah in der Gebühr eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Er legte die Klause so aus, dass die Gebühr erhoben wird, ohne dass die Bausparkasse eine Leistung für den Kunden erbringt. Die Gebühr diene der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfalle. Zu dieser Tätigkeit sei die Bausparkasse nach Auffassung des BGH jedoch aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet bzw. die Tätigkeit stehe in ihrem eigenen Interesse.
Bausparkassenkunden, die eine solche Regelung in ihren Verträgen finden und die Gebühren aufgrund dieser Regelung entrichtet haben, sollten daher eine Rückforderung dieser Gebühren anwaltlich prüfen lassen.
(Quelle: Pressemitteilung BGH, Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15)
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