Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ein Darlehen zur Verfügung gestellt, fragt sich, was mit dem Darlehen passiert, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer das Darlehen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort zurück zahlen muss.
In einem von BAG entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwei Darlehen über je 25.000 € gewährt. In dem vom Arbeitgeber verwendeten Darlehensformular war unter anderem vorgesehen, dass dem Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
Der Arbeitnehmer entschied sich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Er zahlte nach seinem Ausscheiden die vereinbarten Raten an den Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber kündigte dennoch die beiden Darlehensverträge fristlos und verlangte vom Arbeitnehmer die noch offenen Darlehensbeträge in einer Summe zurück. Als der Arbeitnehmer sich weigerte, die Kündigung zu akzeptieren und die noch offenen Darlehensbeträge zurückzuzahlen, klagte der Arbeitsgeber gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die in dem Darlehensvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Da der Arbeitgeber den Darlehensvertrag nicht nur einmal verwendet hat, handele es sich um ein formularmäßige Vereinbarung. Zudem sei das Darlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden, so dass die Regelung im Arbeitsvertrag auch an den strengeren Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen zu messen sei.
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass die Klausel die der Arbeitgeber verwendete, den Arbeitnehmer insbesondere deshalb benachteiligen, da sie nicht danach unterscheide, aus welchem Grund und durch welche Partei des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
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Quelle: BAG, 12.12.2013 – 8 AZR 829/12