Zur Frage der Helmpflicht von Fahrradfahrer hat der Kollege Ruisinger Sie an dieser Stelle bereits mit seinem Beitrag vom 22.02.2014 darüber informiert, dass es eine solche nicht gibt.
Inzwischen hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob dennoch ein Mitverschulden angenommen werden kann, wenn ein Radfahrer ohne Fahrradhelm im Straßenverkehr verletzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass die Verletzung mit Fahrradhelm vermieden werden hätte können. Das Oberlandesgericht hatte in der vorhergehenden Entscheidung ein Mitverschulden auf Grund des fehlenden Fahrradhelms angenommen und den Schadensersatzanspruch der Radlerin entsprechend gekürzt.
Der BGH hat nun bestätigt, dass es zum einen keine Helmpflicht gibt und zum anderen ein Mitverschulden nicht gegeben ist. Zwar käme ein Mitverschulden auch ohne gesetzliche Pflicht in Betracht, wenn jemand die bei „ordentlichen und verständigen Menschen“ übliche Sorgfalt außer acht lasse. Dies sei beim Radfahren ohne Fahrradhelm aber nicht der Fall. Zu dieser Erkenntnis kam der BGH, weil es zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2011 kein „allgemeines Verkehrsbewusstsein“ gegeben hat, wonach ein Fahrradhelm „zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar“ sei. Lediglich 11 Prozent der Radler die innerorts unterwegs waren, haben im Jahr 2011 einen Fahrradhelm getragen.
Dieser Prozentsatz bezieht sich allerdings nur auf Radler, die innerorts unterwegs sind. Wie der BGH entschieden hätte, wenn es sich beispielsweise um einen Rennradfahrer auf einer Landstraße gehandelt hätte, ist offen. Im Bereich der sportlichen Betätigung ist der Fahrradhelm inzwischen weit verbreitet und die Wahrscheinlichkeit, dass der BGH zu dem Schluss gekommen wäre, das „allgemeine Verkehrsbewußtsein“ halte den Fahrradhelm zum eigenen Schutz für erforderlich, ist groß.
Eine Fahrradhelmpflicht ist übrigens bisher nicht geplant.
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