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11. Juli 2014 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Legal Highs können nicht per Arzneimittelgesetz verboten werden!

Basisches BadesalzGestern hat der Europäische Gerichtshof in einer seit langem erwarteten Entscheidung klargestellt, dass sog. „Legal Highs“ ( Drogen, die als Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reiniger oder Badesalz) nicht unter Berufung auf das deutsche Arzneimittelgesetz verboten werden können (Urteil vom 10.07.2014 -35813 und C-181/14). Der EuGH führt hierbei aus, dass Legal Highs keine Arzneimittel seien. Denn unter Arzneimittel verstehe man nur Erzeugnisse, die unmittelbar oder mittelbar der Gesundheit zuträglich seien. Davon könne aber bei Legal Highs keine Rede sein, da diese gerade nicht der Gesundheit zuträglich seien, sondern vielmehr als gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen sein könnte.

Mit dieser Entscheidung wird einigen unserer Mandanten, deren Verfahren gegenwärtig noch bei den Ermittlungsbehörden anhängig sind, ein großer Stein vom Herzen fallen. Gleichwohl ist Vorsicht geboten: manche Kräutermischungen enthalten Stoffe, die nicht nur gesundheitsgefährdend sind, sondern auch noch Wirkstoffe enthalten, die zwischenzeitlich in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz enthalten sind. Unser Rat kann deshalb nur wie folgt lauten: Finger weg von dem Zeug!

Filed Under: Strafrecht

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