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2. November 2018 von Helmut Linck Leave a Comment

Das polizeiliche Führungszeugnis

Was ist das Führungszeugnis und wer kann es beantragen?

Grundlage für das Führungszeugnis ist das Bundeszentralregister. In diesem werden die Verurteilungen aller in Deutschland lebenden Personen registriert. Wer mit Kindern oder in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeiten möchte, muss ein Führungszeugnis vorlegen. Zuständig für deren Ausstellung ist das Bundesamt für Justiz. Jeder, der das 14 Lebensjahr vollendet hat, kann sein Führungszeugnis dort beantragen. Für Personen unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Personen, kann der gesetzliche Vertreter den entsprechenden Antrag stellen.

Was wird eingetragen?

Weit verbreitet ist die leider falsche Annahme, dass erst bei einem Urteil zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe eine Eintragung erfolgt. Sofern sich bereits eine nicht getilgte Eintragung im Register befindet und eine weitere hinzukommt, wird diese unweigerlich in das Führungszeugnis eingetragen. Es ist daher nicht vollumfänglich richtig, wenn in der Öffentlichkeit die Meinung vorherrscht, man sei bei einer Verurteilung von weniger als 90 Tagessätze oder drei Monaten nicht vorbestraft. Richtigerweise darf man sich jedoch gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn man nur eine (nicht über 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe) Eintragung im Bundeszentralregister vorweist.

Wie lang sind die Löschfristen?

Die Tilgung der eingetragenen Strafen erfolgt abgestuft nach der Schwere der Verurteilung und erfolgt frühestens nach drei, spätestens nach 20 Jahren (§ 46 BZRG). Verurteilungen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe zum Gegenstand haben sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus, bleiben immer im Führungszeugnis sowie Zentralregister verzeichnet. Beginnt der Löschfrist ist gemäß § 36 BZRG regelmäßig der Tag des ersten Urteils.

 

linck@ruisingersteiner.de

 

Filed Under: Strafrecht Tagged With: bundeszentralregister, eintragung, führungszeugnis, tagessätze, tilgung

28. Oktober 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Und schwupps…ist das Auto weg!

Wie eine Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, muss bei Fahren ohne Fahrerlaubnis auch mit der Einziehung des Autos gerechnet werden.

 

Am 19.10.17 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht  München einen 42-jährigen in München lebenden Trockenbauhelfer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und zog seinen PKW im Wert von ca 25.000€ ersatzlos ein.

Der Angeklagte räumte ein, am 14.12.16 und 19.5.2017 jeweils unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues Kokain besorgen wollen.

Wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss, bei der er gegen eine Verkehrsinsel gefahren war, war ihm durch Urteil vom 3.3.2016 die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Gegen den Angeklagten war bereits einmal vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt worden, die er aber wegen guter Führung nicht antreten musste. Zuletzt wurde im Oktober 2016 eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.

Als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe -erklärte er vor Gericht- habe er sehr viel gearbeitet und ihm sei dabei die Kraft ausgegangen. Um diese Lebenskrise zu überstehen habe er in einem derartigen Maß Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen habe. Der Angeklagte habe zwar dann einen Entzug gemacht, jedoch die Therapie nicht angetreten. Die Trennung falle ihm deshalb besonders schwer, weil er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur mehr selten sehen dürfe. Er habe Schulden aus dem Kokainkonsum von etwa 50.000,– Euro.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründete ihr Urteil wie folgt:

„Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu sehen. Auch die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung reuig zeigte und sein Leben dem Gericht unbeschönigt darlegte war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso die Tatsache, dass er bei beiden Fahrten unter Drogen stand und deshalb mit Sicherheit enthemmt war, war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen. Weiter war positiv zu werten, dass die familiäre Situation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt für ihn sehr belastend war“ und „ dass der Angeklagte nach eigenen Angaben seit 8 Wochen keine Drogen mehr konsumiert.“ „Zu Lasten waren jedoch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu sehen. Diese sind nahezu ausschließlich einschlägig, fast immer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Betäubungsmitteln. Besonders strafschärfend ist zu sehen, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor der ersten hier zu verurteilenden Tat vom Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.“

„Entscheidend ist jedoch für das Gericht (…) die Tatsache, dass der Angeklagte eben gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde (…) Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreicht.“

Mit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie erklärte das Gericht bereits im Urteil sein Einverständnis.

Anmerkung:
§ 74 Abs.1 StGB: Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Diese Nebenstrafe wird regelmäßig im Hinblick auf eingesetzte Waffen, Einbruchswerkzeug, zur Tat verwendete Handys etc. verhängt, in besonderen Ausnahmefällen so verhältnismäßig – aber auch wie hier auf das zur Tat verwendete Fahrzeug.

Urteil des Amtsgerichts München vom 19.10.2017, Aktenzeichen 943 Ds 413 Js 241683/16

Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten aber noch nicht rechtskräftig.

Filed Under: Strafrecht

19. Oktober 2018 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Vererben von einzelnen Gegenstände

Manche Menschen meinen, dass sich auch einzelne Gegenstände vererben lassen.

Dies ist jedoch ein Irrtum, der weit verbreitet ist. Er kann zu schwerwiegenden und vor allem auch unnötigen Komplikationen führen.

Begriff „Erbe“

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Erbe“ bestimmt. Er bedeutet, dass der Erbe in rechtlicher Hinsicht in die Fußstapfen der Verstorbenen tritt. Er übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dessen Eigentum – und nicht nur an diversen Einzelstücken.

Gerade in Testamenten, die ohne fachkundige Unterstützung angefertigt wurden, wird das allerdings nicht immer klar formuliert – und der Streit ist vorprogrammiert.

Zuwendung einzelner Gegenstände in Form eines Vermächtnisses

Will man einer Person nur einen einzelnen Gegenstand zukommen lassen, macht man dies, indem ein Vermächtnis zu seinen Gunsten angeordnet wird. Deutlich wird das Problem, wenn der Erblasser z.B. einer Tochter das Haus, der anderen Tochter ein Grundstück und dem Sohn den Sportwagen zuordnet und darüber hinaus nicht regelt, wer denn nun die Sparbücher und das Motorrad erhält. Es ist damit rechtlich völlig unklar, wer diesen Rest des Vermögens erben soll. Die Folge kann dann eine sehr komplizierte Auseinandersetzung sein.

Um derartige Komplikationen zu vermeiden, sollte das Testament daher genau zwischen Erbe und Vermächtnis unterscheiden.

Filed Under: Erbrecht

15. Oktober 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

Friseurbesuch führt zu Schmerzensgeldanspruch

Das Amtsgericht Augsburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Friseurkundin Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Die Dame hatte einen Friseursalon mit dem Ziel besucht, sich die Haare blondieren zu lassen. Der erzielte rot-goldene Farbton entsprach nicht ihren Wünschen. Der Friseur trug daraufhin eine Blondierungscreme auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Kopfhaut der Kundin bereits gereizt.

Nach dem Friseurbesuch juckte die Kopfhaut, war gerötet und das Haar der Kundin war brüchig.

Die Kundin klagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € ein, verlangte auf Grund der Schlechtleistung die Rückerstattung des bezahlten Preises und den Ersatz für die Kosten des nötigen Spezialshampoos und der Medikamente.

Das Amtsgericht Augsburg kam zu dem Schluss, dass die Behandlung durch den Friseur tatsächlich eine Körperverletzung darstellt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € rechtfertigt. Außerdem hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass die Kundin den bezahlten Preis und die Kosten für die Medikamente und das Spezialshampoo erstattet bekommt.

Filed Under: Zivilrecht

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