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25. Februar 2019 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Grundzüge des Erbrechts: gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Diese sogenannte gewillkürte Erbfolge hat gem. § 1937 BGB immer Vorrang.

Vorrang gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird bestimmt von den so genannten Ordnungen und Stämmen (§§ 1922 BGB ff) und ggf. dem daneben bestehenden Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff BGB).

Darüber hinaus ist die gesetzliche Erbfolge in der Praxis sehr wichtig, da für das Pflichtteilsrecht maßgeblich ist: Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Erbfolge nach Ordnungen

1.Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Gesetzliche Erben weiterer Ordnungen sind die weiteren Voreltern und deren Abkömmlinge. Eine Begrenzung findet nicht statt.

Zu einem Stamm gehören die Personen und ihre Abkömmlinge, das heißt die leiblichen und angenommenen Kinder. Ebenso gehören dazu die Vorfahren in diesem Sinne. Nicht zum Stamm gehören Stiefkinder, Ehepartner, etc.

Das Erbrecht nach Ordnungen bedeutet, dass Angehörige einer ferneren Ordnung nur Erbe werden, wenn Erben vorangegangener Ordnungen nicht vorhanden sind (§ 1930 BGB). Sind also z.B. Kinder vorhanden (Erben erster Ordnung), erben die Eltern nichts.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass eine zur Zeit des Erbfalls lebende Person ihre durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Fällt sie weg, treten an ihre Stelle die Abkömmlinge. Die Kinder erben dabei jeweils zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat zwei Kinder, die jeweils wiederum zwei Kinder haben. Leben die Kinder des Erblassers bei seinem Tod, so werden sie Erben zu jeweils 1/2. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle und Erben seine Hälfte jeweils zu 1/2, das heißt das lebende Kind des Erblassers wird Erbe zu 1/2, die Enkel nach dem vorverstorbenen Kind werden Erben zu jeweils ¼.

nicht eheliche Kinder

Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge wird nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterscheiden. Seit dem 01. April 1998 haben nicht eheliche Kinder nicht bloß einen Erbersatzanspruch, sondern sind wie eheliche Kinder erbberechtigt.

Filed Under: Erbrecht

1. Februar 2019 von Sandra Desche Leave a Comment

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich

Nach dem Tod Ihres Ehemanns, dem gemäß des auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) pro Urlaubsjahr 30 Urlaubstage zustanden, verlangte dessen Witwe die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen. Diese standen ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zu.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Witwe Recht und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, in denen der Arbeitgeber zur Auszahlung der restlichen Urlaubstage verpflichtet wurde.

Die Richter stellten mit Blick auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klar (Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16), dass den Erben ein Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs in dem Fall zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Quelle: becklink 2012028, beck-online; Pressemitteilung Nr. 1/19 des Bundesarbeitsgerichtes

Filed Under: Allgemein

21. Januar 2019 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Was ist eigentlich im Strafrecht ein Wahndelikt?

Die Juristen haben mitunter eine eigenartige Sprache. Wenn man sich näher mit dem Strafrecht befasst, stößt man unweigerlich auf den Begriff Wahndelikt. Doch was vesteckt sich dahinter?

Bei einem Wahndelikt handelt es sich um einen straflosen Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit. Folgendes Beispiel hierzu:
B begeht, in dem festen Glauben es sei strafbar, einen Ehebruch.
Bei Wahndelikten besteht zwar ein Gesinnungsunwert, der Täter begeht nach seiner Vorstellung bewusst einen Rechtsbruch (hier den Ehebruch), es fehlt aber an jedem Handlungsunrecht. Wahndelikte bleiben daher straffrei. Diese“Taten“ haben keine rechtserschütternde Wirkung.
In der Fachsprache wird das Wahndelikt auch als sog. umgekehrter Verbotsirrtum bezeichnet.



Filed Under: Allgemein, Strafrecht

7. Januar 2019 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Unterhalt 2019

Zum 01.01.2019 ist die neue Version der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Nachdem im letzten Jahr die Einkommensgruppen an die Lebensverhältnisse angepasst wurden und die niedrigste Einkommensgruppe nun bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,- € gilt, wurde der geschuldete Kindesunterhalt durch die Düsseldorfer Tabelle 2019 leicht angehoben. Diejenigen, die ihrem Kind Barunterhalt schulden, sollten kontrollieren, ob sie den richtigen Betrag überweisen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Unterhaltstitel existiert. Der Berechtige ist nicht verpflichtet, auf den geänderten Betrag hinzuweisen, sondern darf grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung vollstrecken.

Beachten Sie aber, ab 01. Juli reduzieren sich die Zahlbeträge wieder um 5,- €, weil das Kindergeld um 10,- € erhöht wird.

Sollten Sie Zweifel daran haben, ob noch der angebrachte Unterhalt bezahlt wird, hat der Unterhaltsberechtigte das Recht alle zwei Jahre vom Unterhaltsverpflichteten Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verlangen. Der Unterhaltsverpflichtete hat die Möglichkeit bei einer relevanten Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Abänderung eines Unterhaltstitels zu verlangen.

Gerne können Sie sich zur Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung mit uns in Verbindung setzen.

Filed Under: Allgemein

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