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10. Mai 2019 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Scheidung und Haustier

Bereits seit länger Zeit ist rechtlich geklärt, dass Haustiere im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich wie Sachen zu behandeln sind. Bei der Frage wer das Tier nach der Scheidung behalten darf, ist daher im ersten Schritt festzustellen, wer Eigentümer des Tieres geworden ist.

Existiert ein Kaufvertrag oder auch ein Abgabevertrag mit einer Tierschutzorganisation, lässt sich diese Frage oftmals anhand des Vertrages klären. Kann einer der Ehegatten als Eigentümer festgestellt werden, ist er grundsätzlich auch derjenige der das Tier behalten darf.

Sind beide Ehepartner Eigentümer des Tieres muss die Frage, wem das Tier nach der Scheidung zugewiesen wird, nach den Regelungen für Haushaltsgegenstände getroffen werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich vor kurzem mit einem Antrag der Ehefrau auseinandersetzen, die die Zuweisung des Hundes an sich verlangte bzw. ein Umgangsrecht mit dem Tier verlangte. Nachdem die Ehefrau nicht nachweisen konnte, dass sie Miteigentümer des Tieres geworden ist, entschied das Oberlandesgericht, dass eine Zuteilung an sie nicht in Betracht kommt. Selbst wenn sie aber das Miteigentum nachgewiesen hätte, kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Hund aus Kontinuitätsgründen – er hatte die drei Jahre seit der Trennung der Eheleute beim Ehemann verbracht – beim Ehemann zu verbleiben habe. Eine Aufenthaltsveränderung sei in diesem Fall nicht tierwohladäquat.

Eine Rechtsgrundlage für eine Umgangsregelung konnte das Oberlandesgericht weder in den Regelungen zum Hausrat, noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19

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3. Mai 2019 von Helmut Linck Leave a Comment

Ein Anwalt ohne Robe

Baldige Abschaffung der Berufstracht?

Wenn am Montag in Berlin die 8. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stattfindet, sollen die Anwälte auch über die Abschaffung ihrer Berufstracht abstimmen. Oder, genauer, über die Pflicht, die Anwaltsrobe vor Gericht zu tragen.

Nach geltendem Recht trägt jeder Anwalt vor Gericht die Robe, „soweit dies üblich ist“. § 20 S. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte macht eine Ausnahme vor dem Amtsgericht in Zivilsachen, dort gibt es keine „Berufspflicht zum Erscheinen in Robe“. Dennoch wird bei den allermeisten Amtsgerichten, auch in Zivilsachen, durchweg Robe getragen.

Auf Antrag von Rechtsanwältin Antje Steinhäußer aus Dresden soll § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) künftig wie folgt lauten: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht eine Robe, wenn sie dies aus eigener freier Entscheidung möchten. Eine Berufspflicht zum Tragen einer Robe besteht nicht.“

Dass das Tragen oder vielmehr das Nicht-Tragen der Robe gravierende Auswirkungen haben kann, zeigt ein Fall der jüngeren Vergangenheit.
Im Jahr 2014 war ein Anwalt aus München in einem Zivilprozess vor dem AG Augsburg ohne Robe erschienen. Der Richter weigerte sich daraufhin, die Verhandlung durchzuführen, schickte die Beteiligten nach Hause und setzte einen neuen Termin an.

Die Befürworter der Abschaffung der Robenpflicht berichten es hätten sich zuletzt Berichte von Anwälten gehäuft, die davon berichteten, dass ihr Vortrag bzw. ihre Anträge von einzelnen Gerichten nicht gehört bzw. nicht zugelassen wurden, als sie bei Verhandlungen vor dem Landgericht und den Fachgerichten versehentlich ihre Robe vergessen hatten. Sie sind der Ansicht Anwälte sollten allein durch ihr Auftreten und Ihre Argumente überzeugen, nicht durch das Tragen einer aus ihrer Sicht überholten Berufstracht.

Die Gegner der Abschaffung sind hingegen der Ansicht, die Robe sei nicht nur althergebrachte Tradition, sondern auch Zeichen, dass Anwälte als gleichberechtigte gegenüber Staatsanwälten und Richtern agieren. Man habe lange gekämpft um als unabhängiges Organ der Rechtspflege anerkannt zu werden, auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mandant und alle anderen Prozessbeobachter sähe auf den ersten Blick, dass der Anwalt und damit der Mandant als gleichberechtigter Prozessteilnehmer respektiert werde.

Es wird daher abzuwarten sein wie die gewählten Vertreter der Anwaltschaft über den Antrag, die Robenpflicht in das Ermessen des jeweiligen Anwaltes zu stellen, abstimmen.

linck@ruisingersteiner.de

Quelle: www.lto.de

Filed Under: Allgemein Tagged With: Anwalt, Berufstracht, Gericht, Robe, Satzungsversammlung

20. April 2019 von Sandra Desche Leave a Comment

Wir wünschen allen unseren Mandanten (m/w/d) schöne Osterfeiertage!

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16. März 2019 von Sandra Desche Leave a Comment

Wann verfällt der Urlaubsanspruch? – Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung–

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 19. Februar 2019 die Rechtsprechung des EUGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen umgesetzt und entscheiden, dass der Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs trage. Der EuGH hatte darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage [ist], seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihm – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Folglich müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wäre, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall beschäftigte der Beklagte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler. Mit Schreiben vom 23.10.2013 bat der Beklagte den Kläger, seinen Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Kläger nahm jedoch nur zwei Tage Erholungsurlaub; für die 51 nicht genommenen Urlaubstage verlangte er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Abgeltung.
Mit Erfolg: Der BGH entscheid, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Er verwies die Sache daher zurück an das LAG München, was nun prüfen muss, ob der Arbeitgeber diese Verpflichtung erfüllt hat.

TIPP: Prüfen Sie als Arbeitgeber daher rechtzeitig, ob der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche hat und weisen Sie ihn darauf hin, dass er den Urlaub nehmen soll, da er sonst verfällt. Nur so stellen sie sicher, dass der Urlaub verfällt und Sie im Falle einer Beendigung nicht mit hohen Urlaubsabgeltungsforderungen konfrontiert werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 Sa 982/14 –

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