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25. Februar 2019 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Grundzüge des Erbrechts: gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Diese sogenannte gewillkürte Erbfolge hat gem. § 1937 BGB immer Vorrang.

Vorrang gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird bestimmt von den so genannten Ordnungen und Stämmen (§§ 1922 BGB ff) und ggf. dem daneben bestehenden Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff BGB).

Darüber hinaus ist die gesetzliche Erbfolge in der Praxis sehr wichtig, da für das Pflichtteilsrecht maßgeblich ist: Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Erbfolge nach Ordnungen

1.Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder und Enkelkinder

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Gesetzliche Erben weiterer Ordnungen sind die weiteren Voreltern und deren Abkömmlinge. Eine Begrenzung findet nicht statt.

Zu einem Stamm gehören die Personen und ihre Abkömmlinge, das heißt die leiblichen und angenommenen Kinder. Ebenso gehören dazu die Vorfahren in diesem Sinne. Nicht zum Stamm gehören Stiefkinder, Ehepartner, etc.

Das Erbrecht nach Ordnungen bedeutet, dass Angehörige einer ferneren Ordnung nur Erbe werden, wenn Erben vorangegangener Ordnungen nicht vorhanden sind (§ 1930 BGB). Sind also z.B. Kinder vorhanden (Erben erster Ordnung), erben die Eltern nichts.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass eine zur Zeit des Erbfalls lebende Person ihre durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Fällt sie weg, treten an ihre Stelle die Abkömmlinge. Die Kinder erben dabei jeweils zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat zwei Kinder, die jeweils wiederum zwei Kinder haben. Leben die Kinder des Erblassers bei seinem Tod, so werden sie Erben zu jeweils 1/2. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle und Erben seine Hälfte jeweils zu 1/2, das heißt das lebende Kind des Erblassers wird Erbe zu 1/2, die Enkel nach dem vorverstorbenen Kind werden Erben zu jeweils ¼.

nicht eheliche Kinder

Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge wird nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterscheiden. Seit dem 01. April 1998 haben nicht eheliche Kinder nicht bloß einen Erbersatzanspruch, sondern sind wie eheliche Kinder erbberechtigt.

Filed Under: Erbrecht

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