Nach dem Tod Ihres Ehemanns, dem gemäß des auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) pro Urlaubsjahr 30 Urlaubstage zustanden, verlangte dessen Witwe die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen. Diese standen ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zu.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Witwe Recht und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, in denen der Arbeitgeber zur Auszahlung der restlichen Urlaubstage verpflichtet wurde.
Die Richter stellten mit Blick auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klar (Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16), dass den Erben ein Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs in dem Fall zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Quelle: becklink 2012028, beck-online; Pressemitteilung Nr. 1/19 des Bundesarbeitsgerichtes
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