Die Juristen haben mitunter eine eigenartige Sprache. Wenn man sich näher mit dem Strafrecht befasst, stößt man unweigerlich auf den Begriff Wahndelikt. Doch was vesteckt sich dahinter?
Bei einem Wahndelikt handelt es sich um einen straflosen Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit. Folgendes Beispiel hierzu:
B begeht, in dem festen Glauben es sei strafbar, einen Ehebruch.
Bei Wahndelikten besteht zwar ein Gesinnungsunwert, der Täter begeht nach seiner Vorstellung bewusst einen Rechtsbruch (hier den Ehebruch), es fehlt aber an jedem Handlungsunrecht. Wahndelikte bleiben daher straffrei. Diese“Taten“ haben keine rechtserschütternde Wirkung.
In der Fachsprache wird das Wahndelikt auch als sog. umgekehrter Verbotsirrtum bezeichnet.
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