Baldige Abschaffung der Berufstracht?
Wenn am Montag in Berlin die 8. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stattfindet, sollen die Anwälte auch über die Abschaffung ihrer Berufstracht abstimmen. Oder, genauer, über die Pflicht, die Anwaltsrobe vor Gericht zu tragen.
Nach geltendem Recht trägt jeder Anwalt vor Gericht die Robe, „soweit dies üblich ist“. § 20 S. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte macht eine Ausnahme vor dem Amtsgericht in Zivilsachen, dort gibt es keine „Berufspflicht zum Erscheinen in Robe“. Dennoch wird bei den allermeisten Amtsgerichten, auch in Zivilsachen, durchweg Robe getragen.
Auf Antrag von Rechtsanwältin Antje Steinhäußer aus Dresden soll § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) künftig wie folgt lauten: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht eine Robe, wenn sie dies aus eigener freier Entscheidung möchten. Eine Berufspflicht zum Tragen einer Robe besteht nicht.“
Dass das Tragen oder vielmehr das Nicht-Tragen der Robe gravierende Auswirkungen haben kann, zeigt ein Fall der jüngeren Vergangenheit.
Im Jahr 2014 war ein Anwalt aus München in einem Zivilprozess vor dem AG Augsburg ohne Robe erschienen. Der Richter weigerte sich daraufhin, die Verhandlung durchzuführen, schickte die Beteiligten nach Hause und setzte einen neuen Termin an.
Die Befürworter der Abschaffung der Robenpflicht berichten es hätten sich zuletzt Berichte von Anwälten gehäuft, die davon berichteten, dass ihr Vortrag bzw. ihre Anträge von einzelnen Gerichten nicht gehört bzw. nicht zugelassen wurden, als sie bei Verhandlungen vor dem Landgericht und den Fachgerichten versehentlich ihre Robe vergessen hatten. Sie sind der Ansicht Anwälte sollten allein durch ihr Auftreten und Ihre Argumente überzeugen, nicht durch das Tragen einer aus ihrer Sicht überholten Berufstracht.
Die Gegner der Abschaffung sind hingegen der Ansicht, die Robe sei nicht nur althergebrachte Tradition, sondern auch Zeichen, dass Anwälte als gleichberechtigte gegenüber Staatsanwälten und Richtern agieren. Man habe lange gekämpft um als unabhängiges Organ der Rechtspflege anerkannt zu werden, auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mandant und alle anderen Prozessbeobachter sähe auf den ersten Blick, dass der Anwalt und damit der Mandant als gleichberechtigter Prozessteilnehmer respektiert werde.
Es wird daher abzuwarten sein wie die gewählten Vertreter der Anwaltschaft über den Antrag, die Robenpflicht in das Ermessen des jeweiligen Anwaltes zu stellen, abstimmen.
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Quelle: www.lto.de