Bereits seit länger Zeit ist rechtlich geklärt, dass Haustiere im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich wie Sachen zu behandeln sind. Bei der Frage wer das Tier nach der Scheidung behalten darf, ist daher im ersten Schritt festzustellen, wer Eigentümer des Tieres geworden ist.
Existiert ein Kaufvertrag oder auch ein Abgabevertrag mit einer Tierschutzorganisation, lässt sich diese Frage oftmals anhand des Vertrages klären. Kann einer der Ehegatten als Eigentümer festgestellt werden, ist er grundsätzlich auch derjenige der das Tier behalten darf.
Sind beide Ehepartner Eigentümer des Tieres muss die Frage, wem das Tier nach der Scheidung zugewiesen wird, nach den Regelungen für Haushaltsgegenstände getroffen werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich vor kurzem mit einem Antrag der Ehefrau auseinandersetzen, die die Zuweisung des Hundes an sich verlangte bzw. ein Umgangsrecht mit dem Tier verlangte. Nachdem die Ehefrau nicht nachweisen konnte, dass sie Miteigentümer des Tieres geworden ist, entschied das Oberlandesgericht, dass eine Zuteilung an sie nicht in Betracht kommt. Selbst wenn sie aber das Miteigentum nachgewiesen hätte, kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Hund aus Kontinuitätsgründen – er hatte die drei Jahre seit der Trennung der Eheleute beim Ehemann verbracht – beim Ehemann zu verbleiben habe. Eine Aufenthaltsveränderung sei in diesem Fall nicht tierwohladäquat.
Eine Rechtsgrundlage für eine Umgangsregelung konnte das Oberlandesgericht weder in den Regelungen zum Hausrat, noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19
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