Die Ferien haben begonnen und viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit um ihr Taschengeld aufzubessern.
Bei zeitlich begrenzten Ferienjobs liegt in der Regel eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung vor. Von Vorteil ist hierbei, dass Studenten und Schüler, welche lediglich eine solche kurzfristige Beschäftigung ausüben, auf das verdiente Geld keine Sozialabgaben zu leisten haben. Wird eine Tätigkeit lediglich für 70 Tage bzw. drei Monate im Jahr ausgeübt und ist die Beschäftigung von vornherein auf diese Zeit beschränkt, so ist eine solche kurzfristige Beschäftigung i.S.d. §§ 8, 115 SGB IV gegeben. Eine Verdienstgrenze besteht bei einer solchen Beschäftigung nicht. Abgestellt wird hierbei alleine auf die von vornherein vereinbarte zeitliche Beschränkung der Beschäftigung.
Bei Jugendlichen, welche bereits eine erste Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, sind jedoch weitere zeitliche Beschränkungen zu beachten, damit ein Anspruch auf Kindergeld nicht verloren geht. Ferner sind bei noch minderjährigen Ferienjobbern insbesondere auch das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zu beachten. Nach § 5 JArbSchG dürfen Kinder bis zum 15. Lebensjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Allerdings bestehen für Kinder über 13 Jahren einige Ausnahme, soweit die Personensorgeberechtigten zustimmen und die tägliche Arbeitszeit auf zwei Stunden beschränkt wird. Schüler über 15 Jahre dürfen dagegen bereits vier Wochen im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche für täglich höchstens acht Stunden beschäftigt werden.
Das Fazit ist, dass Ferienjobs eine tolle Möglichkeit bieten das Taschengeld aufzubessern, hierbei allerdings auch eine Vielzahl von Regelungen zu beachten sind.
Bepflanzung an der Grundstücksgrenze – ein häufiges Streitthema
Häufig kommt es zwischen Nachbarn über die sogenannte Grenzbepflanzung zu Streit. Die Pflanzen stehe zu nahe an der Grundstücksgrenze, ragen herüber oder sind zu hoch. Obwohl eine detaillierte, wenn auch keine bundeseinheitliche, Regelung der Bepflanzung im Nachbarrecht besteht, bietet die Bepflanzung diverse Gründe um in Streit zu geraten. Mit einem solchen Fall hat sich nun auch der Bundesgerichtshof befasst. Die Eigentümer zweier in Hanglage befindlichen Grunstücke in Bayern gerieten über die Höhe der Grenzbepflanzung in Streit. Nach Art. 47 I BayAGBGB muss die Grenzbepflanzung in Bayern mit einer Höhe von bis zu zwei Metern einen Abstand von 0,50 m und bei einer Höhe von über zwei Metern einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Wird die jeweilige Höhe überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückschnitt der Bepflanzung. In dem nun entschiedenen Fall war strittig, ab welcher Stelle die Höhe der Bepflanzung zu messen ist. Die zulässige Höhe ist grundsätzlich von der Stelle zu messen, an welcher die Pflanze aus dem Boden kommt. Gilt dies jedoch auch bei Nachbargrundstücken, bei welchen aufgrund einer Hanglage das bepflanzte Grundstück deutlich niedriger liegt als der Nachbar? Der Bundesgerichtshofe hat nun mit Urteil vom 02.06.17 (Az. V ZR 230/16) entscheiden, dass die zulässige Pflanzhöhe in diesem Fall von dem Geländeniveau des höheren Nachbargrundstückes aus zu messen ist.
Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 090/2017 vom 02.06.17
Eltern haften für ihre Kinder?
Wer kennt nicht die vorwiegend auf Baustellen angebrachten Hinweisschilder die besagen: „Betreten verboten! Eltern haften für ihre Kinder.“ Doch trifft diese Aussage tatsächlich so uneingeschränkt zu? Richtig ist, dass gem. § 832 BGB grundsätzlich eine Haftung der Eltern bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht besteht. Eltern haften daher nicht für jeden Schaden den ihre Kinder verursachen, vielmehr bedarf es einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht.
Die Eltern haften nicht, wenn der Aufsichtspflicht genüge getan wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Häufig stellt sich daher die Frage, wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern geht.
Mit einem solchen Fall hatte sich nun das Amtsgericht Augsburg zu befassen. In einem Supermarkt ließ ein Vater sein dreijähriges Kind frei herumlaufen. Nach Angaben der späteren Klägerin, einer 75-jährigen Rentnerin, sei ihr das Kind von hinten in die Beine gelaufen, als sie sich gerade eine Zeitung holen wollte. Daraufhin stürzte die Rentnerin, wodurch sie u.a. einen mehrfachen Bruch des Oberarmes erlitt. Das Amtsgericht wies die Klage der Rentnerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € ab. Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht habe sich nach Ansicht des Gerichts nicht bestätigt. Ein dreijähriges Kind dürfe sich in einem Supermarkt grundsätzlich frei bewegen. Es ist nicht zumutbar und erforderlich, das Kind während des gesamten Einkaufs im Einkaufswagen sitzen zu lassen oder an der Hand zu führen. Es wäre ausreichend, dass sich das Kind in Sicht- und Hörweite befinde.
Dieses Urteil zeigt, dass die pauschale Behauptung „Eltern haften für ihre Kinder“ so nicht zutreffend ist.
Amtsgericht Augsburg Pressemitteilung 10/17
Schwarzarbeit – Eine gute Idee?
Auf den ersten Blick scheint die Durchführung von Schwarzarbeit eine gute Idee. Der Auftraggeber spart sich Geld und für den Auftragnehmer bleibt mehr im eigenem Geldbeutel, da er keine Abgaben leistet. Doch die Durchführung von Schwarzarbeit birgt sowohl für den Auftraggeber, wie auch für den Auftragnehmer erhebliche Risiken.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 10.4.2014 (AZ.: ZR 241/13) entschieden, dass im Falle von Schwarzarbeit dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Werklohnes nicht zusteht. Zahlt der Auftraggeber nicht „freiwillig“, geht der Auftragnehmer daher leer aus. Der vermeintliche schnelle (Zusatz-)Verdienst bleibt in diesem Fall völlig aus. Wird die Erbringung von Schwarzarbeit vereinbart, führt dies zur Nichtigkeit des (gesamten) Werkvertrag. Rechte aus diesem Vertrag können daher nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch, soweit lediglich Teile des Vertrages als Schwarzarbeit erbracht werden sollen, oder die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wurde. Mit Urteil vom 16.03.17 (AZ.: VII ZR 197/16) hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Parteien zunächst einen Vertrag über die Erbringung von Arbeiten zu einem Preis von 16.164,38 € vereinbart hatten. Später einigten sie sich sodann darüber, dass eine Rechnung lediglich über einen Teilbetrag von 8.619,57 € erstellt werde. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch diese nachträgliche „Teil-Ohne-Rechnung-Abrede“ aufgrund des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zu einer Nichtigkeit des Gesamtvertrages führt. Dies hatte für den Auftraggeber erhebliche Folgen. Denn geht bei der Ausführung der Schwarzarbeit etwas schief, so besteht keinerlei Recht auf Gewährleistung. Die Folgen etwaiger Mängel hat der Auftraggeber daher selber zu tragen. Dies kann schnell sehr teuer werden. In dem nun entschiedenen Fall führte dies dazu, dass der durch den Auftraggeber erklärte Rücktritt ins Leere ging. Trotz behaupteter Mängel bekam er sein Geld nicht zurück.
Neben diesen erheblichen zivilrechtlichen Folgen, setzen sich beide Seiten darüber hinaus auch der Gefahr einer strafrechtlichen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aus.
Das Fazit muss daher ganz klar heißen, Schwarzarbeit ist keine gute Idee!
Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 37/17 vom 16.03.2017; Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 62/14 vom 10.4.2014
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