Die Ferien haben begonnen und viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit um ihr Taschengeld aufzubessern.
Bei zeitlich begrenzten Ferienjobs liegt in der Regel eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung vor. Von Vorteil ist hierbei, dass Studenten und Schüler, welche lediglich eine solche kurzfristige Beschäftigung ausüben, auf das verdiente Geld keine Sozialabgaben zu leisten haben. Wird eine Tätigkeit lediglich für 70 Tage bzw. drei Monate im Jahr ausgeübt und ist die Beschäftigung von vornherein auf diese Zeit beschränkt, so ist eine solche kurzfristige Beschäftigung i.S.d. §§ 8, 115 SGB IV gegeben. Eine Verdienstgrenze besteht bei einer solchen Beschäftigung nicht. Abgestellt wird hierbei alleine auf die von vornherein vereinbarte zeitliche Beschränkung der Beschäftigung.
Bei Jugendlichen, welche bereits eine erste Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, sind jedoch weitere zeitliche Beschränkungen zu beachten, damit ein Anspruch auf Kindergeld nicht verloren geht. Ferner sind bei noch minderjährigen Ferienjobbern insbesondere auch das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zu beachten. Nach § 5 JArbSchG dürfen Kinder bis zum 15. Lebensjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Allerdings bestehen für Kinder über 13 Jahren einige Ausnahme, soweit die Personensorgeberechtigten zustimmen und die tägliche Arbeitszeit auf zwei Stunden beschränkt wird. Schüler über 15 Jahre dürfen dagegen bereits vier Wochen im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche für täglich höchstens acht Stunden beschäftigt werden.
Das Fazit ist, dass Ferienjobs eine tolle Möglichkeit bieten das Taschengeld aufzubessern, hierbei allerdings auch eine Vielzahl von Regelungen zu beachten sind.
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