Auf den ersten Blick scheint die Durchführung von Schwarzarbeit eine gute Idee. Der Auftraggeber spart sich Geld und für den Auftragnehmer bleibt mehr im eigenem Geldbeutel, da er keine Abgaben leistet. Doch die Durchführung von Schwarzarbeit birgt sowohl für den Auftraggeber, wie auch für den Auftragnehmer erhebliche Risiken.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 10.4.2014 (AZ.: ZR 241/13) entschieden, dass im Falle von Schwarzarbeit dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung des Werklohnes nicht zusteht. Zahlt der Auftraggeber nicht „freiwillig“, geht der Auftragnehmer daher leer aus. Der vermeintliche schnelle (Zusatz-)Verdienst bleibt in diesem Fall völlig aus. Wird die Erbringung von Schwarzarbeit vereinbart, führt dies zur Nichtigkeit des (gesamten) Werkvertrag. Rechte aus diesem Vertrag können daher nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch, soweit lediglich Teile des Vertrages als Schwarzarbeit erbracht werden sollen, oder die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wurde. Mit Urteil vom 16.03.17 (AZ.: VII ZR 197/16) hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Parteien zunächst einen Vertrag über die Erbringung von Arbeiten zu einem Preis von 16.164,38 € vereinbart hatten. Später einigten sie sich sodann darüber, dass eine Rechnung lediglich über einen Teilbetrag von 8.619,57 € erstellt werde. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch diese nachträgliche „Teil-Ohne-Rechnung-Abrede“ aufgrund des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zu einer Nichtigkeit des Gesamtvertrages führt. Dies hatte für den Auftraggeber erhebliche Folgen. Denn geht bei der Ausführung der Schwarzarbeit etwas schief, so besteht keinerlei Recht auf Gewährleistung. Die Folgen etwaiger Mängel hat der Auftraggeber daher selber zu tragen. Dies kann schnell sehr teuer werden. In dem nun entschiedenen Fall führte dies dazu, dass der durch den Auftraggeber erklärte Rücktritt ins Leere ging. Trotz behaupteter Mängel bekam er sein Geld nicht zurück.
Neben diesen erheblichen zivilrechtlichen Folgen, setzen sich beide Seiten darüber hinaus auch der Gefahr einer strafrechtlichen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aus.
Das Fazit muss daher ganz klar heißen, Schwarzarbeit ist keine gute Idee!
Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 37/17 vom 16.03.2017; Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 62/14 vom 10.4.2014
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