Frohe Weihnachten
und ein gesundes und glückliches Jahr 2019
wünscht Ihnen und Ihrer Familie
die Kanzlei RUISINGER STEINER REMMELE
von Petra Dittmer Leave a Comment
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Mit den bevorstehenden winterlichen Straßenverhältnissen steigt auch die Gefahr von witterungsbedingten Unfällen im Straßenverkehr. Ereignen sich solche Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall gegebenen ist.
Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, so hat er Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie etwa die ärztliche Behandlung, über das Verletztengeld, bis hin zu einer Umschulung oder gar einer Rentenzahlung. Doch was gilt als Arbeitsunfall? Um es vorweg zu nehmen, nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitslatz gelten als Arbeitsunfall im Sinne der der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII gelten auch Unfälle die sich beim Zurücklegen des mit der Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignen als Arbeitsunfall. Mit solchen sogenannten Wegeunfällen müssen sich auch die Gerichte immer wieder beschäftigen.
In einem solchen Verfahren vor dem Bundessozialgericht, hatte ein Versicherter vor Antritt der Autofahrt zunächst das Grundstück, auf welchem sein Fahrzeug abgestellt war, verlassen, um auf der öffentlichen Straße die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Hintergrund der Fahrbahnprüfung waren vorhergesagte winterliche Straßenverhältnisse. Auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug stürzte der spätere Kläger und verletzte sich. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 23.01.18 (Az.: B 2 U 3/16 R), dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliegt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Solche Vorbereitungshandlungen sind unter anderem dann als Arbeitsunfall versichert, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Eine solche Pflicht bestand in dem entschiedenen Fall jedoch nicht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied hingegen mit Urteil vom 04.08.2014 (Az.: L 3 U 50/12), dass ein Unfall, der auf einem witterungsbedingt gewählten längeren Arbeitsweg als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klägerin war auf dem Weg von der Wohnung ihres damaligen Freundes, wo sie übernachtet hatte, zu ihrer Arbeitsstelle als sie aufgrund von Straßenglätte von der Fahrbahn abkam und verunglückte. Die Klägerin hatte am Vorabend des Unfalls aufgrund der gefährlichen Wetterlage nicht den Heimweg angetreten, sondern bei ihrem damaligen Freund übernachtet und sich am nächsten Morgen von dort direkt auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu begeben. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall auch der erheblich längere Weg als betriebsbedingt anzusehen war.
Quellen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.08.2014 – L 3 U 50/12; Bundesozialgericht, Urteil vom 23.01.18 – B 2 U 3/16 R; Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 23.01.18
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Das Amtsgericht Augsburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Friseurkundin Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Die Dame hatte einen Friseursalon mit dem Ziel besucht, sich die Haare blondieren zu lassen. Der erzielte rot-goldene Farbton entsprach nicht ihren Wünschen. Der Friseur trug daraufhin eine Blondierungscreme auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Kopfhaut der Kundin bereits gereizt.
Nach dem Friseurbesuch juckte die Kopfhaut, war gerötet und das Haar der Kundin war brüchig.
Die Kundin klagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € ein, verlangte auf Grund der Schlechtleistung die Rückerstattung des bezahlten Preises und den Ersatz für die Kosten des nötigen Spezialshampoos und der Medikamente.
Das Amtsgericht Augsburg kam zu dem Schluss, dass die Behandlung durch den Friseur tatsächlich eine Körperverletzung darstellt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- € rechtfertigt. Außerdem hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass die Kundin den bezahlten Preis und die Kosten für die Medikamente und das Spezialshampoo erstattet bekommt.
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Ein immer wiederkehrender Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist das Thema Schönheitsreparaturen. Wer hat die Arbeiten auszuführen, in welchem Umfang und sogar die Auswahl der Wandfarbe sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof erneut mit der Thematik der Schönheitsreparaturen befasst.
Mit Urteil vom 22.08.18 (Az. VIII ZR 277/16) entscheid der Bundesgerichtshof in einem Fall in welchem der ehemalige Mieter und Vermieter über einen Schadensersatz in Höhe von 799,89 € wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen stritten. Was war geschehen? Der Mieter übernahm im Jahre 2009 eine unrenovierte Wohnung und vereinbarte mit dem Vormieter eine „Renovierungsvereinbarung“. Mit dieser Vereinbarung hatte der Mieter von dem Vormieter einige Gegenstände übernommen und sich im Gegenzug unter Anderem zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt. Der mit dem Vermieter abgeschlossene Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Als der Mieter sodann im Jahre 2014 aus der Wohnung auszog, führte er zwar Schönheitsreparaturen aus, nach Ansicht des Vermieters waren diese allerdings mangelhaft. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Malerbetrieb, wodurch Kosten in Höhe von 799,89 € entstanden.
Grundsätzlich gilt, dass Schönheitsreparaturen in einer vermieteten Wohnung durch den Vermieter durchzuführen sind. Der Vermieter kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen. Eine solche Regelung zur Übertragung der Schönheitsreparaturen findet sich in nahezu jedem Mietvertrag, allerdings sind nicht alle diese Regelungen wirksam. Bereits mit Urteil vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der durch den Vermieter dem Mieter zu gewährende Ausgleich soll den Mieter so stellen, als habe dieser eine renovierte Wohnung erhalten. Nur dann ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart. Doch wie ist die „Renovierungsvereinbarung“ mit dem Vormieter zu beurteilen? Der Bundesgerichtshof entscheid, dass eine derartige Vereinbarung lediglich auf den Mieter und den Vormieter beschränkt ist und damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und dem neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen hat. Der Vermieter wird durch eine solche Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter nicht so gestellt, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist in diesem Fall somit nicht wirksam vereinbart.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.18 – Az. VIII ZR 277/16