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20. Oktober 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur medizinischen Behandlung (mit Begleitperson)

Ausländische Patienten geben pro Jahr geschätzt eine Milliarde Euro für Behandlungen in deutschen Kliniken aus. Oft reicht ein zeitlich eng gefasstes Visum vor allem  für längere Behandlungs- und Erholungszeiten nicht aus. Es gibt jedoch die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis kann in solchen Fällen vorübergehend erteilt werden, wenn die medizinische Behandlung in Deutschland länger dauert als die Gültigkeit eines dafür ausgestellten nationalen Visums (Typ D). Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für Begleitpersonen erteilt werden, denen zu diesem Zweck ein nationales Visum (Typ D) ausgestellt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn die medizinische Behandlung beendet ist. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist eine Verlängerung auf Basis des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen ist es unerlässlich bereits bei Antragstellung die notwendigen Unterlagen einzureichen. Hier ein Überblick über die Voraussetzungen sowie die benötigten Unterlagen:

Voraussetzungen

  1. Gültiges nationales Visum (Typ D)
  2. Medizinische Behandlung im Bundesgebiet
  3. Gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer der Behandlung
  4. Bei ambulanter Behandlung: Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet der Ausländerbehörde (Persönliche Vorsprache des Patienten und Persönliche Vorsprache der Begleitperson)
  5. Bei stationärer Behandlung: Persönliche Vorsprache der Begleitperson mit Vollmacht und Liegebescheinigung des Krankenhauses für den Patienten Erforderliche Unterlagen

Unterlagen

  1. Pass mit gültigem nationalem VisumPatient: Pass mit gültigem nationalem Visum für die medizinische Behandlung.

Begleitperson: Pass mit gültigem nationalem Visum für die Begleitung des Patienten

  1. Jeweils 1 aktuelles biometrisches aktuelles Foto.
  2. Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
  3. Kostenübernahmeerklärung, Nachweise zum Lebensunterhalt (für Selbstzahler)

Wenn keine Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden kann: Kontoauszüge über eigene finanzielle Mittel, Nachweise über die Bezahlung der bisherigen Behandlungskosten.

  1. Durch die Botschaft muss bestätigt werden, dass die Bezahlung der Behandlungskosten gesichert ist. Hierunter sind die Kosten für erhaltene und zukünftige Behandlungsleistungen zu verstehen (möglicherweise im Visumsverfahren schon erledigt).
  2. Nachweis über die medizinische Behandlung: Bestätigung des behandelnden Krankenhauses, Arztes oder Institution über die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung einen Termin zum Behandlungsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Behandlung.
  3. Krankenversicherung: Bei einer ambulanten Behandlung ist eine Reisekrankenversicherung für die Dauer der Behandlung bis zur Ausreise vorzulegen.
  4. Begleitperson: die Betreuungsleistung muss nachvollziehbar dargelegt werden. Bei Vertretung: Vollmacht und Ausweisdokument Falls Sie den Antrag nicht selbst stellen können.

Quelle: www.service.berlin.de

linck@ruisingersteiner.de

 

 

Filed Under: Verwaltungsrecht

1. September 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Die ausländerrechtliche Verwarnung: Sieg auf Zeit?

Die meisten Mandanten im Ausländerrecht erscheinen in der Kanzlei nachdem Sie ein Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde erhalten haben indem Sie darauf hingewiesen werden, das die Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen prüfe. Das Schreiben setzt zudem eine Frist zur Anhörung (Art. 28 BayVwVfG).

 

Im Klartext bedeutet dies: es droht die Ausweisung! 

Zunächst einmal ist es wichtig die Frist einzuhalten oder sie rechtzeitig verlängern zu lassen! Da die Ausländerbehörde oftmals nach Ermessen entscheidet, ob eine Ausweisung erforderlich ist, sollte in dem Antwortschreiben ausführlich zur Person, den Lebensumständen und den Ausweisungsgründen Stellung genommen werden. Sollte sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist äußern, so wird das Verfahren fortgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung steigt.

Sofern man, womöglich mit anwaltlicher Hilfe und nach erhaltener Akteneinsicht, Stellung genommen hat, heißt es abwarten. Die Behörde wird nun abwägen und eine Entscheidung treffen.

Eine der möglichen Entscheidungen ist die ausländerrechtliche Verwarnung. Die Ausländerbehörde nimmt hierbei ausdrücklich Abstand von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Insoweit ist dies also ein erfreulicher Ausgang der Angelegenheit. Bei der Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität, auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers.

Aber Vorsicht. Die Verwarnung hat noch eine andere Wirkung. Sie „konserviert“ sozusagen den Ausweisungsgrund für ein späteres Verfahren. Ein Ausweisungsgrund kann dem Ausländer über vier Jahre seit beispielsweise einer Verurteilung nicht mehr entgegengehalten werden. Er ist nicht mehr aktuell und damit verbraucht. Auf einen verbrauchten Ausweisungsgrund kann eine Ausweisung nicht gestützt werden. Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes erlangt, muss sie umgehend von Amts wegen eine Ausweisung prüfen und ein Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen. Sieht die Ausländerbehörde zunächst von einer Ausweisung ab, muss sie den Ausländer unterrichten und „verwarnen“, will sie sich den Ausweisungsgrund für eine spätere Entscheidung über den Aufenthalt vorbehalten.

Wenn nämlich die Ausländerbehörde erneut über die Erforderlichkeit einer Ausweisung zu entscheiden hat, so kann Sie diesmal argumentieren, dass keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, die in gleicher Weise wie die Ausweisung zwecktauglich sind, da das mildere Mittel der ausländerrechtlichen Verwarnung schon verbraucht wurde. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung würde dem Ausländer dann vorgeworfen, dass er trotz der Verwarnung erneut straffällig geworden ist.

linck@ruisingersteiner.de

 

Filed Under: Verwaltungsrecht

9. Juni 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Ausweisung von EU-Ausländern: … geht das?

Gerade als die Debatte um die Abschiebepraxis nach Afghanistan Ihren Höhepunkt erreichte, trat ein Mandant mit ganz anderem Hintergrund an uns heran. Der junge Mann sollte abgeschoben werden … nach Österreich. Viele werden sich nun denken „das geht doch gar nicht, die gehören doch zur EU“. Das ist zwar richtig, doch auch EU-Ausländer können in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden! In diesem Fall stellt die zuständige Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, der Betroffene ist zur Ausreise verpflichtet und kann daher auch abgeschoben werden.

Enge Voraussetzungen

Die Ausweisung eines EU-Ausländers ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Nach dem EU-Vertrag kann die Freizügigkeit von Unionsbürgern eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Was dies konkret bedeutet ist jedoch stets für den Einzelfall zu ermitteln. Der Verstoß gegen Formvorschriften, die Einreise oder Aufenthalt betreffen, ist kein ausreichender Grund. Dass man versäumt hat, seine Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen, ist alleine ebenfalls kein Grund für eine Ausweisung.

Ebenso wenig darf ein EU-Ausländer wegen Krankheit ausgewiesen werden. Wegen bestimmter Krankheiten darf nur die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis verweigert werden.

Straffällige EU-Ausländer

Wird ein EU-Ausländer während seines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat straffällig, so kann ihm die Ausweisung drohen. Die strafrechtliche Verurteilung allein kann jedoch nicht zu einer Ausweisung oder Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führen. Vielmehr muss eine „tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ vorliegen, die „ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“, so der EuGH. Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist eine Ausweisung nicht zulässig. Anders ist es jedoch bei besonders schwerwiegenden Straftaten, wie im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Hier kann im Einzelfall die Verurteilung wegen einer einzigen Tat die Ausweisung begründen, wenn aufgrund des Verhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Täters die konkrete Gefahr erneuter Verstöße gegen Strafvorschriften besteht. Alleinentscheidend ist hier das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Generalpräventive Ausweisungen, daher zur Abschreckung anderer Ausländer, ist nicht zulässig. Es bedarf daher einer intensiven Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens.

Diese Maßstäbe gelten auf Grundlage eines Assoziationsabkommen weitestgehend auch für türkische Arbeitnehmer, entschied der zuständige 1. Senat. Die Bundesrichter reagierten damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. (Az.: BVerwG 1 C 30.02 und BVerwG 1 C 29.02)

Wie unser Fall ausgehen wird ist noch unklar. Die Ausländerbehörde hat um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsrechte gebeten. Sollte daraufhin ein entsprechender Bescheid erlassen werden, besteht die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht gegen diesen zu klagen.

linck@ruisingersteiner.de

___________________

Quellen:

www.beck.de

www.eu-info.de

www.bmi.bund.de

Filed Under: Verwaltungsrecht

17. März 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Asyl- und Ausländerrecht: Sichere Herkunftsstaaten

Der Bundesrat hat diese Woche den Gesetzentwurf der Bundesregierung abgelehnt, Algerien, Tunesien und Marokko zu sicheren Herkunftsländern zu erklären. Mit einer Einstufung als sicherer Herkunftsstaat können Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Verfahren beschleunigt behandelt werden.

In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

Gemäß Anlage II zu § 29 a AsylG werden Länder als sicher definiert, von denen sich aufgrund der politischen Lage und dem Maß an Demokratie nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich seine Bürger vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Einen Anhaltspunkt für den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sieht das BAMF im Vorhandensein von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung, die zugänglich gemacht und angewendet werden.

Rechtsfolge dieser Einstufung ist eine Regelvermutung. Im Asylverfahren wird in diesen Fällen daher zunächst vermutet, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Der Begründungsaufwand Asylsuchender, die dennoch einer Verfolgung ausgesetzt sind, steigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schutzgewährung ausgeschlossen ist. Es findet eine reguläre Anhörung gemäß § 28 BayVwVfG statt. Hierbei bekommen auch Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Ist dieser Nachweis erfolgreich, können sie ihren Anspruch auf Asyl geltend machen.

Reichen die neuen Erkenntnisse nicht zur Widerlegung der Regelvermutung aus, wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Bei diesen Ablehnungen sind die Rechtsbehelfsfristen erheblich verkürzt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die Verfahren beschleunigen. Nach Maßgabe des § 74 AsylG muss der Asylsuchende nach Zugang eines als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnten Asylbescheides innerhalb von zwei Wochen, im Falle des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage, innerhalb einer Woche Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben! Ob die extrem kurzen Fristen in erster Linie der Beschleunigung der Verfahren dient wird oftmals bezweifelt.

Quellen: www.lto.de; www.bamf.de

linck@ruisingersteiner.de

 

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