Im Rahmen meiner Tätigkeit im Migrationsrecht stoße ich immer wieder auf Unsicherheiten wenn es um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland geht. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Anspruch auf Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Die Einbürgerung bezeichnet die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Regelungen in den verschiedenen Ländern sind unterschiedlich. In Deutschland führen zwei Wege zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. Zum einen die Abstammung und zum anderen der Geburtsort. Ein Kind deutscher Eltern erhält automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch dann wenn nur ein Elternteil deutsch ist. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, muss die Vaterschaft bis zum 23. Lebensjahr gesetzlich festgestellt werden.
Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland zudem das Geburtsortsprinzip. Ein in Deutschland geborenes Kind kann auch dann in den Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft kommen, wenn die Eltern Ausländer sind. Hierfür gelten jedoch gewisse Voraussetzungen. Zumindest ein Elternteil muss ich zur Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit wenigstens acht Jahren regelmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können oder sich aufgrund EU-Freizügigkeit im Inland aufhalten.
Abgesehen von der Geburt können Ausländer unter Gewissen Voraussetzung ebenfalls einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Grundsätzlich muss ein einbürgerungswilliger Ausländer:
- über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen
- seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben
- den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld sichern können
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
- einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden haben
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein
- sich zum deutschen Grundgesetz bekennen
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben.
Von diesem Grundsatz gibt es natürlich diverse Ausnahmen. Insbesondere können die sprachlichen Fähigkeiten, die sich auf dem Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens bewegen müssen, auf vielfältige Weise nachgewiesen werden. Auch gilt zu beachten, dass in der Vergangenheit ergangene Verurteilungen in Strafsachen nach einer gewissen Zeit wieder aus dem Bundeszentralregister getilgt werden.
Liegen alle Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag vor, so ist dieser bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Auch hier ist zu beachten, dass für Erwachsene eine Gebühr von 255,00 €, für Kinder die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden 51,00 € an Gebühren entstehen.
Sie haben noch Fragen? Ich helfe Ihnen gerne weiter.
linck@ruisingersteiner.de
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