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21. Mai 2018 von Petra Dittmer Leave a Comment

SPERRZEIT BEIM BEZUG VON ARBEITSLOSENGELD – Teil 2

Bereits vor einigen Wochen hatten wir Ihnen berichtet, dass die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitslosen eine sogenannte Sperrzeit verhängen kann, wenn sich dieser versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches versicherungswidriges Verhalten liegt unter Anderem dann vor, wenn sich der Arbeitslose auf unterbreitete Arbeitsangebote nicht bewirbt. Nunmehr hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.Mai 2018 (AZ B11 AL 2/17 R) zu entscheiden.

Ein arbeitsloser Beikoch erhielt durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb weniger Tage drei Vermittlungsvorschläge; er bewarb sich auf die Stellenangebote nicht. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin drei Sperrzeiten mit der Dauer von drei, sechs und zwölf Wochen. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie dem Arbeitslosen gleichzeitig vorliegen, nur von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bei Nichtbewerbung muss dies als einheitlicher versicherungswidriges Verhalten gewertet werden und kann daher auch nicht mehrfach durch Verhängung mehrerer Sperrzeiten sanktioniert werden.

Quelle: Bundessozialgericht Pressemitteilung, Nummer 24 vom 03.Mai 2018; Bundessozialgericht Urteil vom 03.05.18 – AZ: B11 AL 2/17 R

Filed Under: Sozialrecht

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