Die Agentur für Arbeit kann gegenüber Arbeitslosen eine sogenannte Sperrzeit verhängen. Hierunter versteht man eine Zeit, in welcher die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt, obwohl diesem eigentliche ein Anspruch zusteht. Eine solche Sperrzeit wird gem. § 159 SGB III dann verhängt, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Ein versicherungswidriges Verhalten ist etwa gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst wird, oder wenn die Agentur dem Arbeitslosen eine Arbeit anbietet und der Arbeitslose diese nicht annimmt. Die Dauer der Sperrzeit bestimmt sich zum einen nach der Art des versicherungswidrigen Verhaltens und zum anderen danach, ob bereits früher ein versicherungswidriges Verhalten vorlag. Nach § 159 Abs. 4 SGB III beläuft sich die Sperrzeit u.a. bei einer Arbeitsablehnung
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art auf drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art auf sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen auf zwölf Wochen.
Auch das oberste deutsche Sozialgericht hat sich aktuell mit einer durch die Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit zu beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens (Aktenzeichen B 11 AL 2/17) ist die Frage, ob die Verhängung mehrere Sperrzeiten bei Nichtbewerbung auf drei zeitnah unterbreitete Arbeitsangebote rechtens ist. Der Kläger, der zuletzt als Beikoch tätig war, erhielt von der Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch. Ein weiteres Stellenangebot wurde ihm am 30. November 2011 per Post zugesandt. Im Januar 2012 teilte der Kläger mit sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Die Agentur für Arbeit erließ hierauf drei Bescheide mit welchen drei Sperrzeiten festgestellt wurden. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1. Dezember 2011 bis 21. Dezember 2011, einer weiteren Sperrzeit von sechs Wochen vom 1. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012 sowie einer dritten Sperrzeit vom zwölf Wochen für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 fest. Die drei- und sechswöchigen Sperrzeiten in der Zeit vom 01.Dezember bis zum 11.Januar erfolgten wegen der Nichtbewerbung auf die zwei am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge und die dritte zwölfwöchige Sperrzeit für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis 4. April 2012 wegen der Nichtbewerbung auf den per Post versandten Vermittlungsvorschlag vom 30.November 2011. Der erste Bescheid mit einer Sperrzeit von drei Wochen akzeptierte der Kläger. Der durch den Kläger erklärte Widerspruch sowie die am Sozialgericht eingereichte Klage gegen die sechswöchige und die zwölfwöchige Sperrzeit blieben jeweils erfolglos. Das Landessozialgericht hob im Berufungsverfahren die Urteile des Sozialgerichts sowie die beiden Sperrzeitbescheide dagegen auf.
Das Landessozialgericht führte im Berufungsverfahren aus, dass die zwei am 29. November 2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschläge als einheitlicher Vorgang anzusehen seien. Ein Nichtbewerben könne daher nur zur Verhängung einer Sperrzeit führen. Im Hinblick auf das am 30. November 2011 per Post übersandte Angebot läge ferner kein weiteres versicherungswidriges Verhalten i.S.d. § 159 SGB II vor, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche vorherige Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit gefehlt habe.
Es bleibt nun abzuwarten wie das Bundessozialgericht den Fall beurteilt. Über das Ergebnis der für den 03.0518 terminierten Verhandlung werden wir berichten.
Quelle: Bundessozialgericht Pressemitteilung, Nummer 22 vom 24. April 2018
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