Mit den bevorstehenden winterlichen Straßenverhältnissen steigt auch die Gefahr von witterungsbedingten Unfällen im Straßenverkehr. Ereignen sich solche Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall gegebenen ist.
Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, so hat er Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie etwa die ärztliche Behandlung, über das Verletztengeld, bis hin zu einer Umschulung oder gar einer Rentenzahlung. Doch was gilt als Arbeitsunfall? Um es vorweg zu nehmen, nicht nur Unfälle unmittelbar am Arbeitslatz gelten als Arbeitsunfall im Sinne der der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII gelten auch Unfälle die sich beim Zurücklegen des mit der Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignen als Arbeitsunfall. Mit solchen sogenannten Wegeunfällen müssen sich auch die Gerichte immer wieder beschäftigen.
In einem solchen Verfahren vor dem Bundessozialgericht, hatte ein Versicherter vor Antritt der Autofahrt zunächst das Grundstück, auf welchem sein Fahrzeug abgestellt war, verlassen, um auf der öffentlichen Straße die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Hintergrund der Fahrbahnprüfung waren vorhergesagte winterliche Straßenverhältnisse. Auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug stürzte der spätere Kläger und verletzte sich. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 23.01.18 (Az.: B 2 U 3/16 R), dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliegt. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Solche Vorbereitungshandlungen sind unter anderem dann als Arbeitsunfall versichert, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Eine solche Pflicht bestand in dem entschiedenen Fall jedoch nicht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied hingegen mit Urteil vom 04.08.2014 (Az.: L 3 U 50/12), dass ein Unfall, der auf einem witterungsbedingt gewählten längeren Arbeitsweg als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klägerin war auf dem Weg von der Wohnung ihres damaligen Freundes, wo sie übernachtet hatte, zu ihrer Arbeitsstelle als sie aufgrund von Straßenglätte von der Fahrbahn abkam und verunglückte. Die Klägerin hatte am Vorabend des Unfalls aufgrund der gefährlichen Wetterlage nicht den Heimweg angetreten, sondern bei ihrem damaligen Freund übernachtet und sich am nächsten Morgen von dort direkt auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu begeben. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall auch der erheblich längere Weg als betriebsbedingt anzusehen war.
Quellen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.08.2014 – L 3 U 50/12; Bundesozialgericht, Urteil vom 23.01.18 – B 2 U 3/16 R; Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 23.01.18