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26. August 2016 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

§ 18 BEEG

In seiner Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht erneut festgestellt, dass das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die strenge Schriftform im Sinne vom  § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Dies bedeutet, dass das Elternzeitverlangen entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens vom Arbeitnehmer/in unterzeichnet werden muss, anderenfalls ist die Erklärung nichtig.

Diese Erfahrung musste in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch eine Rechtsanwaltsfachangestellte machen. Die Arbeitnehmerin berief sich im Kündigungsrechtsstreit darauf, die Kündigung sei nicht wirksam, da sie schließlich ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt habe, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber dürfe daher das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung  per Telefax der Elternzeit formunwirksam ist. Dies hatte für die Klägerin zur Folge, dass sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen konnte, der Arbeitgeber mithin mit seiner Kündigung erfolgreich war.

Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Folgendes:

  • Der Arbeitnehmer/in muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen
  • Der Arbeitnehmer/in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er/sie Elternzeit nehmen möchte.
  • Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
  • Das Elternzeitverlangen muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer/in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (kein Fax oder E-Mail!)

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –

Filed Under: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht

18. Juni 2012 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center

Wer ALG II bezieht, muss den Meldeaufforderungen des Job-Centers nachkommen. Dieses erstattet dann auch die Fahrtkosten, allerdings meist in geringerer Höhe als der Betroffene erwartet. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind.

Das beklagte Jobcenter in A. hatte am 21.Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5,34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19,46 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Die Strecke von 22 km habe 8,80 € gekostet.

Das Bayerische Landessozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen wird, muss dieser Einladung zwingend folgen. In der Folge muss das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe steht zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden kann.. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sah das Gericht als rechtswidrig an. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasst nicht nur die Benzinkosten.

Der Rechtsstreit um 3,26 € wurde vom Bayerischen Landessozialgericht in 2. Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen als bisher.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2012

LSG Bayern, Urt. v. 27.03.2012 – L 11 AS 774/10

Filed Under: Allgemein, Sozialrecht

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