Das deutsche Erbrecht ist so gestaltet, dass jeder einen gesetzlichen Erben hinterlässt. Sofern der Erblasser keine nahen Angehörigen hat können auch weit entfernte Verwandte erben. Im BGB ist keine Begrenzung vorgesehen. In der Praxis ist es jedoch schwierig entferntere Angehörige (ab der vierten Ordnung) festzustellen und zu ermitteln. Aus diesem Grund gibt es § 1936 BGB. Nach dieser Regelung tritt das Bundesland in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte als letztmöglicher Erbe ein. So auch wenn alle vorherigen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Der Staat kann seinerseits das Erbe nicht ausschlagen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun im Falle eines Verstorbenen zu klären, ob die Haftung des Staates für Schulden des Erblassers zu begrenzen ist. Eine Privatperson haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Der BGH entschied am Freitag zugunsten des verklagten Landes. Der Fiskus haftet daher nicht unbegrenzt mit seinem Eigenvermögen, sofern er den Nachlass nur abwickelt und nicht selbst nutzt. Da der Staat das Erbe nicht ausschlagen könne, sei diese Privilegierung gegenüber Privatpersonen angebracht so die Richter.
Sinn und Zweck des § 1936 BGB sei sicherzustellen, dass auch ein „herrenloser“ Nachlass abgewickelt würde. Sofern wie im vorliegenden Fall der Nachlass nicht genutzt würde (beispielsweise Eigennutzung von Immobilien), sondern eben nur eine Abwicklung vorgenommen wurde, ist eine Eigenhaftung nicht gerechtfertigt.
Quelle: www.tlo.de
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