Für manch einen stellt sich die Frage, ob man eigentlich gegen seinen Willen Schulden erben kann.
Grundsätzlich ist diese Frage zwar zu verneinen. Allerdings muss man seinen Willen auch kundtun und darf sich nicht einfach ruhig verhalten. Es passiert in der Praxis immer wieder, dass sich Erben davon ausgehen, dass man die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären muss und einem nichts passieren kann, so lange man nichts tut, liegt falsch. Es ist genau das Gegenteil der Fall. Erben, die einfach schweigen, nehmen damit die Erbschaft an.
Wichtig: Ohne Ausschlagung wird Erbschaft angenommen
Wer also erfährt, dass er geerbt hat und die Erbschaft nicht antreten will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären. Lebt der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, hat sechs Monate Zeit, um auf sein Recht zu verzichten. Ist diese Frist verstrichen, nimmt der Betroffene automatisch die Stellung des Verstorbenen ein – und muss folglich auch für dessen Verpflichtungen einstehen. Dies bedeutet, man hat auch Schulden geerbt.
Nun gilt es zu verhindern, dass die Schulden des Erblassers auch noch das eigene Vermögen aufzehren. Um das zu erreichen, stehen dem Erben mehrere Möglichkeiten offen.
Schutzfrist: 3 Monate (§ 2014 BGB)
Wichtig zu wissen ist, dass man in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall auf Forderungen nicht eingehen muss. Und das, selbst wenn die Gläubiger hartnäckig sind und Druck machen. Das Gesetz gewährt hier eine Schonfrist von einem vollen Vierteljahr, innerhalb derer der Erbe vor Ansprüchen der Gläubiger erst einmal geschützt ist.
Auch nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Erbe noch verschiedene Optionen, über die er seine persönliche Haftung begrenzen oder sogar ausschließen kann.
Nachlassverwaltung
Reicht das Vermögen des Erblassers aus, um die bestehenden Schulden zu tilgen, kann der Erbe zum Beispiel beim Nachlassgericht beantragen, dass der Rechtspfleger eine Nachlassverwaltung anordnet. Damit verliert der Erbe zwar die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verstorbenen. Zugleich begrenzt er aber auch seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses und muss sich nicht mehr mit den Verbindlichkeiten des Erblassers herumschlagen. Darum kümmert sich nun der Nachlassverwalter. Er sorgt auch dafür, dass die Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Sollte, wenn alle Schulden getilgt sind, noch Vermögen übrig sein, zahlt der Nachlassverwalter die verbleibende Summe an den Erben aus.
Nachlassinsolvenz
Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, muss der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss. Diese Pflicht besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß. Er muss bereits dann die Insolvenz beantragen, wenn er die Überschuldung nur vermutet. Handelt er nicht, ist er den Gläubigern des Verstorbenen zum Schadenersatz verpflichtet und haftet womöglich mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden.
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