von Sigrid Steiner Leave a Comment
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von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment
Frohe Weihnachten
und einen
guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2018!
Ihre Kanzlei Ruisinger Steiner Remmele
von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment
In seiner Entscheidung vom 10. Oktober diesen Jahres hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sich mit der Frage beschäftigt, ob die Regelung des Personenstandsgesetzes bezüglich der Eintragung des Geschlechts verfassungsgemäß ist.Das Gesetz sieht vor, dass für jede Person die Bezeichnung weiblich oder männlich eingetragen wird. Für Personen die keinem der beiden Geschlechter zugeordnet werden können, unterbleibt eine Eintragung. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und diskriminierend wirkt. Es müsse eine positive Eintragung möglich sein, die ausweist, dass die betreffende Person dauerhaft, weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist.
Dieser Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die geschlechtliche Identität ein wesentlicher Aspekt für das Selbstverständnis einer Person ist. Allein durch das Weglassen eine Eintragung, sei dem Umstand, dass eine Person sich als geschlechtslos begreift, nicht ausreichend Rechnung getragen. Kurz gesagt, haben auch Personen die sich dauerhaft keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen, ein Anspruch darauf, eine eigenständige Stellung innerhalb der Rechtsordnung zu haben.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31.12.2018 Zeit eine Bezeichnung für ein drittes Geschlecht zu finden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16
von Petra Dittmer Leave a Comment
Nicht erst im Zusammenhang mit der Pleite der Fluggesellschaft Air Berlin sind die Rechte der Fluggäste bei Flugausfällen und Flugverspätungen in aller Munde. Mit der FluggastrechteVO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91) wurde betroffenen Fluggästen neben der alternativen Beförderung auch grundsätzlich die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung, soweit der Flugausfall nicht mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug mitgeteilt wurde und sich die Flugzeiten deutlich ändern. In welchem Umfang eine Änderung der Flugzeiten vorliegen müssen hängt davon ab, wie weit im Voraus der Fluggast informiert wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO besteht etwa kein Anspruch, wenn der Fluggast zwar weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wird und der angebotene Ersatzflug es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Doch was passiert, wenn sich auch dieser Ersatzflug verspätet. Mit dieser Frage hatte sich zuletzt der Bundesgerichthof zu befassen. Dieser entschied mit Urteil vom 10.10.17 (AZ. X ZR 73/16) in folgendem Fall: Die Kläger hatten einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney gebucht. Der erste Flug von Frankfurt nach Singapur wurde am geplanten Abflugtag annulliert, woraufhin den Klägern ein Ersatzflug angeboten worden war, welcher durch ein anderes Luftverkehrsunternehmens am selben Tag durchgeführt werden sollte. Die Ankunft dieses Ersatzfluges in Singapur war um etwa für die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug geplant. Sodann verzögerte sich jedoch der Start des Ersatzfluges um etwa 16 Stunden, weshalb die Kläger den ursprünglich geplanten Weiterflug in Singapur nicht erreichen konnten und schließlich mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney landeten. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die Fluggesellschaft wegen des Flugausfalls des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig bleibt. Entscheidend sei, dass die Kläger mit dem Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Eine Befreiung nach dem Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei nicht bereits dadurch eingetreten, dass bei einer planmäßigen Durchführung des Ersatzfluges das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen worden wäre.
Quellen: FluggastrechteVO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91); Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 158/2017 vom 10.10.2017