In seiner Entscheidung vom 10. Oktober diesen Jahres hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sich mit der Frage beschäftigt, ob die Regelung des Personenstandsgesetzes bezüglich der Eintragung des Geschlechts verfassungsgemäß ist.Das Gesetz sieht vor, dass für jede Person die Bezeichnung weiblich oder männlich eingetragen wird. Für Personen die keinem der beiden Geschlechter zugeordnet werden können, unterbleibt eine Eintragung. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt und diskriminierend wirkt. Es müsse eine positive Eintragung möglich sein, die ausweist, dass die betreffende Person dauerhaft, weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist.
Dieser Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die geschlechtliche Identität ein wesentlicher Aspekt für das Selbstverständnis einer Person ist. Allein durch das Weglassen eine Eintragung, sei dem Umstand, dass eine Person sich als geschlechtslos begreift, nicht ausreichend Rechnung getragen. Kurz gesagt, haben auch Personen die sich dauerhaft keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen, ein Anspruch darauf, eine eigenständige Stellung innerhalb der Rechtsordnung zu haben.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31.12.2018 Zeit eine Bezeichnung für ein drittes Geschlecht zu finden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16
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