Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine sogenannte Salvatorische Klausel. Diese lautete wie folgt:
“ Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“
Eine Karenzentschädigung, d. h. eine Gegenleistung für das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit, enthielt der Vertrag nicht.
Die Klägerin schied im Dezember 2013 aus dem Unternehmen aus und hielt sich an das Wettbewerbsverbot. Sie macht mir ihrer Klage für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 604,69 brutto monatlich geltend.
Das Bundesarbeitsgericht sah das in dem Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot jedoch als nichtig an, da es entgegen § 74 II HGB keine Zusage einer Karenzentschädigung und lehnte den Anspruch der Klägerin ab. Denn ist ein Wettbewerberverbot nichtig, so urteilten die Richter, so kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber aus dieser Vereinbarung ein Recht herleiten.
Auch die in dem Vertrag enthaltene salvatorische Klausel konnte der Klägerin in diesem Fall nicht helfen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 72 HGB den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt, diesen vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen. Somit muss auch die Verpflichtung zur Leistung einer Karenzentschädigung im Vertrag so eindeutig und klar formuliert sein, dass für den Arbeitnehmer kein vernünftiger Zweifel über seinen Entschädigungsanspruch bleibt.
Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts bei der vorliegenden Klausel. Daraus ist für den Arbeitnehmer weder bei Abschluss der Vereinbarung noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, ob ein Anspruch auf Karenzentschädigung dem Grunde nach besteht oder nicht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/17, Urteil des 10. Senats vom 22.3.2017 – 10 AZR 448/15 -; NJW 2017, 2363, beck-online.
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