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4. November 2014 von Petra Dittmer Leave a Comment

Handy am Steuer – Bußgeld auch bei Start-Stopp-Automatik?

Smiling driver woman in the phoneMittlerweile weiss eigentlich jeder Autofahrer, dass es verboten ist, am Steuer zu telefonieren. Nach § 23 Abs. 1 a StVO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man ein Fahrzeug führt und dabei ein Handy oder ein Autotelefon benutzt, soweit dazu das Handy oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird. Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch so einfach, wie es auf dem ersten Blick erscheint, ist es nicht immer. Aus rechtlicher Sicht stellen sich viele Fragen: Darf ein eingehenden Anruf weggedrücken werden? Darf das Handy in die Hand genommen werden, um z.B. Musik zu hören? Mit einer dieser Fragen hat sich nun das OLG Hamm in seinem Beschluß vom 09.09.14 (AZ.: 1 RBs 1/14) befasst.

Grundsätzlich gilt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf das Handy genutzt werden, auch wenn man hinter dem Steuer sitzt. Offen war bisher jedoch die Frage, wie es sich verhält, wenn sich der Motor aufgrund einer eingerichteten Start-Stopp-Automatik automatisch abchaltet. In dem nun entschieden Fall hatte sich ein Autofahrer, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde, gegen die Verhängung eines Bußgeldes erfolgreich gewehrt. Der Mann musste an einer Ampel anhalten, woraufhin sich der Motor seines Fahrzeuges aufgrund der eingerichteten Start-Stopp-Automatik automatisch abstellte. Während er an der roten Ampel warten musste, telefonierte der Mann mit seinem Handy. Das OLG sieht hierin keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Die Verhängung eines Bußgeldes ist nicht berechtigt. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer gegeben, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Hierbei wird nicht unterschieden, ob sich der Motor aufgrund einer eingerichteten Start-Stopp-Automatik selbstständig abstellt oder hierfür eine Handlung des Fahrers notwendig ist. Auch ist es nach dem Beschluß unbeachtlich, dass zum Einschalten des Motors die Zündvorrichtung nicht genutzt werden muss. Auschlaggebend ist nach dem OLG Hamm alleine, dass das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.10.2014 – OLG Hamm, Beschluß vom 09.09.14 – AZ.: 1 RBs 1/14

Filed Under: Verkehrsrecht

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