Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Leben die Eltern eines Kindes nicht mit diesen in einem Haushalt, sind sie zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dieser bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Besteht ein Vollstreckungstitel, ist der Unterhalt in diesem in aller Regel nach den Prozentsätzen der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Es handelt sich dann um einen so genannten dynamischen Vollstreckungstitel. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vollstreckungstitel sozusagen mit dem Kind mit wächst. (Verschiedene Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle) Damit die Unterhaltsbeträge außerdem den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen, wird die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen angepasst.
Zum 01.01.2017 hat es wieder eine solche Anpassung gegeben. Die Unterhaltsbeträge wurden – je nach Altersstufe des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltsverpflichteten – um wenigstens sieben und höchstens 18 € erhöht. Gleichzeitig wurde das Kindergeld um jeweils zwei Euro angehoben.
Sollten Sie aufgrund eines solchen dynamischen Unterhaltstitels Kindesunterhalt schulden, sollten Sie auf jeden Fall kontrollieren, wie hoch der Zahlbetrag in ihrem Fall ab 01.01.2017 ist. Sind Sie derjenige, bei dem das minderjährige Kind lebt, sollten Sie ebenfalls prüfen, ob der zum Unterhalt verpflichtete den aktuell geschuldeten Unterhalt bezahlt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/index.php
Unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle empfehlen wir Ihnen in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, ob die Unterhaltsverpflichtung noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Dies gilt sowohl aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten, als auch aus Sicht des Unterhaltsberechtigten. Eine Neuberechnung des Unterhalts wird beispielsweise notwendig, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt, volljährig wird oder wenn beim Unterhaltsverpflichteten eine Veränderung seiner Situation eintritt.Gut zu wissen ist dabei auch, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten ohne Anlass alle zwei Jahre nach seinen Einkommensverhältnissen befragen darf. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit zur Auskunft verpflichtet. Gerne können Sie jederzeit einen Beratungstermin zum Thema Unterhalt bei uns in Anspruch nehmen. Selbst verständlich berechnen wir Ihnen auch den aktuellen Unterhaltsanspruch.
Schreiben Sie einen Kommentar