Leben Eltern getrennt, steht dem Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, das Recht auf Umgang zu.
Im besten Fall, regeln die Eltern diesen Umgang und alle damit einhergehenden Fragen untereinander. Gelingt ihnen das nicht, müssen die Gerichte bei der Regelung des Umganges helfen. Im schlimmsten Fall muss das Gericht den Umgang regeln. Das OLG Brandenburg musste nun im Rahmen eines solchen Umgangsverfahrens die Frage klären, wer bestimmen darf, was das Kind anzieht und wie oft die Kleidung gewaschen wird. Anlass des Verfahrens war der Umstand, dass die Mutter, bei der das Kind lebt, vom Vater verlangt hat, dass er die Kleidung, die das Kind zu Beginn des Umgangs getragen hat, im Laufe des Wochenendes wäscht. Am Ende des Umgang sollte der Vater dem Kind diese Kleidung wieder anziehen.
Das Gericht hat dabei entschieden, dass der Elternteil bei dem das Kind lebt, über die Kleidung und den Hygienestandard dieser Kleidung alleine entscheiden darf. Es handle sich um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und deshalb sei diese durch den Elternteil zu treffen, bei dem das Kind lebt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, wenn zu befürchten ist, dass das Kind ansonsten eine ungünstige Entwicklung nimmt.
Im konkreten Fall gab es allerdings im Rahmen einer Einigung zum Umgang eine Regelung zum Waschen der Kleidung. Das OLG Brandenburg hat daher entschieden, der Kindsmutter stehe es frei, diese Vereinbarung im Rahmen der Alleinentscheidungsbefugnis zu kündigen. Bis dahin muss der Vater während des Umgangs die Kleidung des Kindes nicht waschen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 – 13 UF 37/16
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