Passend zur aktuellen Grippewelle erschien ein netter Beitrag auf Legal Tribune Online: siehe hier
Es gibt also nichts, mit was sich die Juristerei nicht beschäftigt.
von Werner Ruisinger Leave a Comment
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Es gibt also nichts, mit was sich die Juristerei nicht beschäftigt.
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Als ich heute früh zur Arbeit gefahren bin, war ich echt froh, dass mein Fahrzeug mit vernünftigen Winterreifen ausgestattet ist. Mehrere Fahrzeuge, die entweder zu schnell unterwegs waren oder eben nicht mit den richtigen Reifen ausgestattet waren, landeten im Straßengraben. Doch wie ist das eigentlich mit der Winterreifenpflicht in Deutschland? Hier eine Übersicht:
1.) Gesetzliche Regelung
§ 2 Abs. 3a StVO besagt folgendes: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Ok, es wird also auf eine Richtlinie verwiesen. In dieser Richtlinie ist -vereinfacht ausgedrückt- festgelegt, dass nur solche Reifen benützt werden dürfen, die vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Sämtliche mit „M+S“ gekennzeichneten Reifen erfüllen diese Voraussetzungen.
2.) Zeitraum der Winterreifenpflicht
Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht gibt es nicht. Man kann also durchaus im Dezember oder Januar mit Sommerreifen fahren, sofern es eben die Witterungsverhältnisse zulassen. Andererseits darf man bei einem plötzlichen Wintereinbruch im Mai nicht mit Sommerreifen fahren.
3.) Parken mit Sommerreifen
Viele haben Angst, beim Parken mit Sommerreifen im Winter einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Die Angst ist unbegründet. Nur wer fährt riskiert einen Bußgeldbescheid.
4.) Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht?
Das Bußgeld beträgt 60 €. Zudem wird 1 Punkt ins Fahreignungsregister eingetragen. Wer darüber hinaus beim Fahren mit Sommerreifen den Verkehr behindert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € sowie 1 Punkt rechnen.
5.) Mögliche Auswirkungen bei einem Unfall mit Sommerreifen
Wer entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen mit Sommerreifen fährt und deshalb an einem Unfall beteiligt ist, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen. Zum einen kann es bei der eigenen Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit zu Leistungskürzungen kommen, zum anderen kann es zu einer ungünstigen Haftungsverteilung im Verhältnis zum anderen Unfallbeteiligten kommen.
Fazit: sicherlich ist es lästig, zweimal im Jahr die Reifen zu wechseln. Dennoch sollte die Sicherheit im Vordergrund stehen und niemand sollte die nachteiligen Folgen der falschen Bereifung riskieren. Für die ganz bequemen Zeitgenossen unter uns gibt es ja noch die „Ganzjahresreifen“. (siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Autoreifen#Ganzjahresreifen).
von Werner Ruisinger Leave a Comment
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 22.10.2014 eine Freiheitsstrafe für eine 50jährige Lehrerin, die eine Vergewaltigung erfunden hat, bestätigt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu wie folgt:
„Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt verurteilte A. am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. A. befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. A. verstarb am 29. Juni 2012.
Der 2. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08″
Was für ein Drama für alle Beteiligten. Wieviele Fälle von Fehlurteilen mag es geben, bei denen die Verurteilten keine Chance auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens haben? Dieser Fall muss allen zur Mahnung dienen!
von Werner Ruisinger Leave a Comment
Gestern hat der Europäische Gerichtshof in einer seit langem erwarteten Entscheidung klargestellt, dass sog. „Legal Highs“ ( Drogen, die als Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reiniger oder Badesalz) nicht unter Berufung auf das deutsche Arzneimittelgesetz verboten werden können (Urteil vom 10.07.2014 -35813 und C-181/14). Der EuGH führt hierbei aus, dass Legal Highs keine Arzneimittel seien. Denn unter Arzneimittel verstehe man nur Erzeugnisse, die unmittelbar oder mittelbar der Gesundheit zuträglich seien. Davon könne aber bei Legal Highs keine Rede sein, da diese gerade nicht der Gesundheit zuträglich seien, sondern vielmehr als gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen sein könnte.
Mit dieser Entscheidung wird einigen unserer Mandanten, deren Verfahren gegenwärtig noch bei den Ermittlungsbehörden anhängig sind, ein großer Stein vom Herzen fallen. Gleichwohl ist Vorsicht geboten: manche Kräutermischungen enthalten Stoffe, die nicht nur gesundheitsgefährdend sind, sondern auch noch Wirkstoffe enthalten, die zwischenzeitlich in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz enthalten sind. Unser Rat kann deshalb nur wie folgt lauten: Finger weg von dem Zeug!