Was ist das Führungszeugnis und wer kann es beantragen?
Grundlage für das Führungszeugnis ist das Bundeszentralregister. In diesem werden die Verurteilungen aller in Deutschland lebenden Personen registriert. Wer mit Kindern oder in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeiten möchte, muss ein Führungszeugnis vorlegen. Zuständig für deren Ausstellung ist das Bundesamt für Justiz. Jeder, der das 14 Lebensjahr vollendet hat, kann sein Führungszeugnis dort beantragen. Für Personen unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Personen, kann der gesetzliche Vertreter den entsprechenden Antrag stellen.
Was wird eingetragen?
Weit verbreitet ist die leider falsche Annahme, dass erst bei einem Urteil zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe eine Eintragung erfolgt. Sofern sich bereits eine nicht getilgte Eintragung im Register befindet und eine weitere hinzukommt, wird diese unweigerlich in das Führungszeugnis eingetragen. Es ist daher nicht vollumfänglich richtig, wenn in der Öffentlichkeit die Meinung vorherrscht, man sei bei einer Verurteilung von weniger als 90 Tagessätze oder drei Monaten nicht vorbestraft. Richtigerweise darf man sich jedoch gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn man nur eine (nicht über 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe) Eintragung im Bundeszentralregister vorweist.
Wie lang sind die Löschfristen?
Die Tilgung der eingetragenen Strafen erfolgt abgestuft nach der Schwere der Verurteilung und erfolgt frühestens nach drei, spätestens nach 20 Jahren (§ 46 BZRG). Verurteilungen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe zum Gegenstand haben sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus, bleiben immer im Führungszeugnis sowie Zentralregister verzeichnet. Beginnt der Löschfrist ist gemäß § 36 BZRG regelmäßig der Tag des ersten Urteils.