Ist ein Hund trotz entsprechender örtlicher Gefahrenverordnung nicht angeleint, so haftet der Hundebesitzer für Schäden die ein Dritter bei dem Versuch, den Hund abzuwehren, erleidet. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in folgendem Fall:
Der Kläger ging mit seinem Hund im Wald joggen und führte dabei an der Leine seine Hündin mit sich. Der Beklagte und seine Ehefrau gingen ebenfalls im Wald mit ihrem Hund spazieren, hatten diese jedoch nicht angeleint. In dem Gebiet, in dem die Parteien wohnen, besteht nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Der Hund des Beklagten rannte aus dessen Sichtweite des Beklagten und auf den Kläger zu. Dabei war der Kläger für den Beklagten nicht zu sehen. Der Kläger rief den für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, den Hund zurückzurufen und anzuleinen. Der Beklagte rief zwar den Hund, dieser kam aber nicht zu ihm zurück. Der Kläger versuchte, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten. Dabei rutschte er aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, die operativ versorgt wurde. Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zu Recht entscheid das Oberlandesgericht und wies die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück:
Da der Beklagte entgegen der örtliche Gefahrenabwehrverordnung seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen gelassen habe und damit nicht mehr jederzeit habe anleinen können, hafte er für die Schäden des Klägers. Dabei ließ das Gericht die Einlassung des Beklagten nicht geltend, der Hund des Beklagten habe nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin spielen wollen. Den einem Spaziergänger sei es unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.
Quelle: OLG Koblenz, Beschluss Az.: 1 U 599/18Haftung des Hundehalters – BeckRS 2018, 26152
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