Wie eine Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt, muss bei Fahren ohne Fahrerlaubnis auch mit der Einziehung des Autos gerechnet werden.
Am 19.10.17 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 42-jährigen in München lebenden Trockenbauhelfer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und zog seinen PKW im Wert von ca 25.000€ ersatzlos ein.
Der Angeklagte räumte ein, am 14.12.16 und 19.5.2017 jeweils unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues Kokain besorgen wollen.
Wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss, bei der er gegen eine Verkehrsinsel gefahren war, war ihm durch Urteil vom 3.3.2016 die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Gegen den Angeklagten war bereits einmal vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt worden, die er aber wegen guter Führung nicht antreten musste. Zuletzt wurde im Oktober 2016 eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.
Als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe -erklärte er vor Gericht- habe er sehr viel gearbeitet und ihm sei dabei die Kraft ausgegangen. Um diese Lebenskrise zu überstehen habe er in einem derartigen Maß Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen habe. Der Angeklagte habe zwar dann einen Entzug gemacht, jedoch die Therapie nicht angetreten. Die Trennung falle ihm deshalb besonders schwer, weil er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur mehr selten sehen dürfe. Er habe Schulden aus dem Kokainkonsum von etwa 50.000,– Euro.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründete ihr Urteil wie folgt:
„Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu sehen. Auch die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung reuig zeigte und sein Leben dem Gericht unbeschönigt darlegte war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso die Tatsache, dass er bei beiden Fahrten unter Drogen stand und deshalb mit Sicherheit enthemmt war, war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen. Weiter war positiv zu werten, dass die familiäre Situation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt für ihn sehr belastend war“ und „ dass der Angeklagte nach eigenen Angaben seit 8 Wochen keine Drogen mehr konsumiert.“ „Zu Lasten waren jedoch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu sehen. Diese sind nahezu ausschließlich einschlägig, fast immer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Betäubungsmitteln. Besonders strafschärfend ist zu sehen, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor der ersten hier zu verurteilenden Tat vom Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.“
„Entscheidend ist jedoch für das Gericht (…) die Tatsache, dass der Angeklagte eben gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde (…) Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreicht.“
Mit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie erklärte das Gericht bereits im Urteil sein Einverständnis.
Anmerkung:
§ 74 Abs.1 StGB: Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Diese Nebenstrafe wird regelmäßig im Hinblick auf eingesetzte Waffen, Einbruchswerkzeug, zur Tat verwendete Handys etc. verhängt, in besonderen Ausnahmefällen so verhältnismäßig – aber auch wie hier auf das zur Tat verwendete Fahrzeug.
Urteil des Amtsgerichts München vom 19.10.2017, Aktenzeichen 943 Ds 413 Js 241683/16
Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten aber noch nicht rechtskräftig.
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