Ist eigentlich die Erstellung eines Testaments durch eine unter Betreuung stehende Person möglich?
Wenn Sie sich diese Frage stellen, ist es sinnvoll, sich diesen Blog durchzulesen. Und im Nachgang auch Kontakt zu einem Anwalt seines Vertrauens aufzunehmen.
Grundsatz
Allein die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nämlich nicht per se, dass kein wirksames Testament errichtet werden kann. Der Betreute braucht dafür auch nicht die Einwilligung seines Betreuers. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein Testament erstellen.
Problem
Häufig stellt sich allerdings erst nach dem Tod heraus, dass der hochbetagte Opa kurz vor seinem Ableben einen neuen letzten Willen aufgesetzt hat. Sind die Kinder und Enkel bislang davon ausgegangen, dass sie das gesamte Vermögen erben, kommt dann die Ernüchterung. Der Opa hat einen Dritten als Erben eingesetzt. In solchen Fällen muss nun die Verwandtschaft nachweisen, dass der alte Herr die nötige Einsichtsfähigkeit nicht mehr besaß. Dies gestaltet sich nach dem Tod des Betreffenden oft schwierig
Tipp
Um böse Überraschungen zu vermeiden und um den Betreuten vor dem Einfluss möglicher Erbschleicher zu schützen, gibt es nur eine Möglichkeit. Wer Zweifel an der Testierfähigkeit eines Angehörigen hat, sollte sich darum bemühen, bereits zu dessen Lebzeiten das Gutachten eines Facharztes einzuholen. Nur damit lässt sich im Ernstfall ein kurz vor dem Tod errichtetes, möglicherweise sehr überraschendes Testament für hinfällig erklären. Ein solches Gutachten ist allerdings nur mit Zustimmung des Betreuten möglich. Und da ist das nächste Problem.
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