Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

7. September 2018 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Erstellung eines Testaments durch eine unter Betreuung stehende Person

Ist eigentlich die Erstellung eines Testaments durch eine unter Betreuung stehende Person möglich?

Wenn Sie sich diese Frage stellen, ist es sinnvoll, sich diesen Blog durchzulesen. Und im Nachgang auch Kontakt zu einem Anwalt seines Vertrauens aufzunehmen.

Grundsatz

Allein die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nämlich nicht per se, dass kein wirksames Testament errichtet werden kann. Der Betreute braucht dafür auch nicht die Einwilligung seines Betreuers. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein Testament erstellen.

Problem

Häufig stellt sich allerdings erst nach dem Tod heraus, dass der hochbetagte Opa kurz vor seinem Ableben einen neuen letzten Willen aufgesetzt hat. Sind die Kinder und Enkel bislang davon ausgegangen, dass sie das gesamte Vermögen erben, kommt dann die Ernüchterung. Der Opa hat einen Dritten als Erben eingesetzt. In solchen Fällen muss nun die Verwandtschaft nachweisen, dass der alte Herr die nötige Einsichtsfähigkeit nicht mehr besaß. Dies gestaltet sich nach dem Tod des Betreffenden oft schwierig

Tipp

Um böse Überraschungen zu vermeiden und um den Betreuten vor dem Einfluss möglicher Erbschleicher zu schützen, gibt es nur eine Möglichkeit. Wer Zweifel an der Testierfähigkeit eines Angehörigen hat, sollte sich darum bemühen, bereits zu dessen Lebzeiten das Gutachten eines Facharztes einzuholen. Nur damit lässt sich im Ernstfall ein kurz vor dem Tod errichtetes, möglicherweise sehr überraschendes Testament für hinfällig erklären. Ein solches Gutachten ist allerdings nur mit Zustimmung des Betreuten möglich. Und da ist das nächste Problem.

Filed Under: Erbrecht

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring