Nach der Ansicht vieler Vermieter hat es durchaus Vorteile, wenn Mieter Hartz IV Empfänger sind. Zum einen muss die Wohnung nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, zum anderen steht das Jobcenter als zuverlässiger und zahlungsfähiger Zahler zur Verfügung.
Oftmals vereinbaren die Parteien bereits im Mietvertrag eine direkte Auszahlung der Miet- und Nebenkosten durch das Jobcenter an den Vermieter. Das Bundessozialgericht hatte nun über die Klage eines Vermieters zu entscheiden. Nachdem die Miete nicht überwiesen wurde, hatte dieser das zuständige Jobcenter auf Zahlung der Mietrückständen verklagt. Die Klage wurde abgewiesen.
Ein Anspruch des Vermieters aus abgetretenem Recht komme nach den Ausführungen des BSG nicht in Betracht. Zum einen sei bereits fraglich ob eine mietvertragliche Klausel überhaupt als Abtretungserklärungen auszulegen sei, zum anderen spreche das anzuwendende Sozialrecht gegen eine wirksame Abtretung. Nach § 53 Abs. 2 Nummer 2 SGB I müsste der Leistungsträger vorab durch Verwaltungsakt feststellen, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Eine solche Feststellung muss jedoch beantragt werden, diese wird nicht automatisch ausgesprochen und stellt auch eine hohe Hürde dar.
Aus der Entscheidung des Jobcenters, die Wohnkosten unmittelbar an den Vermieter auszuzahlen leite sich kein einklagbarer Anspruch desselben gegen das Jobcenter ab. Die Entscheidung zur Direktüberweisung erfolgt durch Verfügung des Jobcenters gegenüber dem Leistungsberechtigten auf dessen Antrag. Diesen kann der Leistungsberechtigte aber jederzeit widerrufen. Der Vermieter ist nicht Teil dieser Rechtsbeziehung. Er ist lediglich Empfangsberechtigter.
Es bleibt festzustellen, dass auch in dieser Konstellation der Vermieter wie in jedem anderen Mietverhältnis das Ausfallrisiko seines Vertragspartners trägt.
Quelle: BSG, Urt. v. 09.08.2018, Az. B 14 AS 38/17 R; https://www.lto.de/
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