In amerikanischen Filmen oder Ermittlungsverfahren spielt er häufig eine große Rolle: der Lügendetektor. Doch wie sieht es bei uns aus? Ist der Lügendtektor zulässig?
Als Lügendetektor wird umgangssprachlich ein Gerät bezeichnet, das kontinuierlich den Verlauf von körperlichen Parametern (nämlich der peripher-physiologischen Variablen) – wie Blutdruck, Puls, Atmung oder die elektrische Leitfähigkeit der Haut – einer Person während einer Befragung misst und aufzeichnet. In Fachkreisen wird das Gerät nicht als Lügendetektor, sondern als Polygraph („Vielschreiber“), Mehrkanalschreiber oder auch Biosignalgerät bezeichnet (Wikipedia). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 stellt der BGH fest, dass der „Lügendetektor“ völlig ungeeignet sei und deshalb die polygraphische Untersuchungsmethode im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel generell ausgeschlossen sei. Trotzdem: mindestens 16 Mal haben sächsische Opferhilfen, Beratungsstellen für Missbrauchsopfer und das Landeskriminalamt Sachsen seit 2013 den Einsatz eines Polygrafentests bei Gerichtsverhandlungen beobachtet. Auch Kölner Gerichte haben die Geräte genutzt. Dies ist deshalb möglich, da Richter im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit über die Anordnung eines Polygrafentests entscheiden können. Aufgrund der bekannten Schwächen sei er bisher auch nur ergänzend zum Entlastungsbeweis herangezogen worden, nie aber als Tatnachweis. Ein Test mit einem Lügendetektor darf nicht gegen die betroffene Person verwendet werden – aber er kann dazu führen, dass die Person entlastet wird.
Mir selber ist im Augsburger Raum noch kein einziger Fall untergekommen, bei dem einer der Verfahrensbeteiligten den Einsatz eines Lügendetektors beantragt hat. Mal sehen, wie sich das zukünftig entwickelt.
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