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23. Juli 2018 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Vorsicht beim Verschicken von Nacktbildern

Eine junge Frau hatte Nacktbilder von sich selbst aufgenommen. Diese Fotos hat sie per WhatsApp an ihren damaligen Freund verschickt. Eine frühere Freundin erhielt diese Bilder ebenfalls. Wer sie ihr geschickt hatte, war nicht mehr zu klären. Die ehemalige Freundin leitete die Nacktbilder auf jeden Fall an einen weiteren Freund weiter. Die Abgebildete reichte Klage gegen die ehemalige Freundin ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Verurteilung der früheren Freundin zur Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 500 € des Landgerichts bestätigt. Auch die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € für den Wiederholungsfall hat das Oberlandesgericht bestätigt.

Die Weiterleitung von Nacktbildern ohne Einwilligung des Betroffenen stellt eine Verletzung der Intimsphäre, des Rechts am eigenen Bild und damit das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dar. Nicht entscheidend ist für den Unterlassungsanspruch, ob der Name der abgebildeten Person erwähnt wird.

Die relativ geringe Entschädigung für die Betroffene begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Betroffene selbst durch die Aufnahme und das Verschicken der Nacktbilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt hat. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass die Bilder lediglich an eine weitere Person verschickt  und nicht etwa veröffentlicht wurden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2018 – 13 U 70/17

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