Kann man eigentlich den Streit unter Hinterbliebenen vermeiden, in dem man bereits vor seinem Tod alles verschenkt? Diese Frage taucht häufig aus. Gerade, wenn jemand die althergebrachte Ansicht kennt, dass es besser ist, „mit warmen Händen geben“, statt sein gesamtes Vermögen erst nach dem Tod den Erben zufließen zu lassen.
Nachlass schon zu Lebzeiten regeln
Diese Ansicht hat auch heute noch seine Berechtigung. Umso klarer ist, was gewollt ist, umso weniger Streitpotential ist gegeben. Und als Lebender hat man definitiv mehr Präsenz und Einwirkungsmöglichkeit. Wer früh damit anfängt, sein Hab und Gut auf seine Lieben zu übertragen, mindert darüber hinaus auch gegebenenfalls die Steuerlast potenzieller Erben. Auch kann der Erblasser durch solche Geschenke – juristisch „lebzeitige Verfügungen“ genannt – unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Denn alles, was dem Erblasser bei dessen Tod nicht mehr gehört, schmälert dessen Vermögen und damit auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten.
Lebzeitige Schenkungen
Allerdings muss man einiges beachten. Denn der Plan geht nur auf, wenn zwischen den lebzeitigen Verfügungen und dem Tod des Schenkenden mindestens zehn Jahre liegen. Hat der Erblasser erst kurz vor seinem Tod zum Beispiel eine Immobilie verschenkt, greifen Regelungen zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten.
Damit diesen nicht eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren geht, gewährt das Gesetz den nächsten Angehörigen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Im Klartext bedeutet dies, dass alles, was der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat, für die Pflichtteilsberechtigten relevant sind und sie hierfür ihren Anteil in Geld ersetzt verlangen können.
Die Zeit hilft mit
Auch hier gibt es wieder eine Einschränkung. Die Ausgleichsansprüche werden immer geringer je länger die Schenkung zurückliegt. Überträgt etwa der Erblasser am Vorabend seines Todes eine Immobilie, können z.B. die enterbten Kinder ihren vollen Pflichtteil in Geld ersetzt verlangen. Anders verhält es sich, wenn die Schenkung schon länger zurückliegt.
Es greift hier die sogenannte Abschmelzung. Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten werden jährlich weniger – und zwar um zehn Prozent pro Jahr. Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall fließt daher voll in die Berechnung des Nachlasses ein, im zweiten Jahr kann der Pflichtteilsberechtigte nur noch 90 Prozent des Wertes verlangen, im dritten Jahr 80 Prozent und so weiter.
Beratung in Anspruch nehmen
Sie können gerne Kontakt mit uns aufnehmen, wenn Sie Fragen zur lebzeitigen Übertragung von Vermögen haben. Unsere Kontaktdaten können Sie unserer Homepage entnehmen.
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