In anderen Länder sind sie bereits weit verbreitet, aber auch in Deutschland werden die sogenannten Dashcams immer beliebter. Eine Dashcam ist eine kleine Kamera die im Fahrzeug installiert und mit der das Verkehrsgeschehen aufgezeichnet wird. Insbesondere bei Unfälle könnten diese Aufzeichnung zur Klärung der Schuldfrage beitragen. Doch sind die mittels Dashcam gewonnen Videoaufnahmen in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwertbar? Diese Frage ist in Deutschland durchaus umstritten. Problematisch sind hierbei insbesondere Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen Normen des Datenschutzes. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2018 (Aktenzeichen VI ZR 233/17) entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann. Der BGH geht zwar davon aus, dass durch die Videoaufnahme im konkreten Fall ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht begangen wurde, allerdings sei sie dennoch im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar. Der Verstoß gegen das Datenschutzrecht führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, vielmehr ist stets eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Nach Ansicht des BGH überwogen im konkreten Fall die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufnahme.
Quellen: BGH Pressemitteilung – Nr. 088/18 vom 15.05.18
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