Die Frage, ob sich Erben genau an die Vorgaben des Testamentes halten müssen, kann man klar beantworten mit einem „es kommt darauf an“.
Einigung ist die Lösung
Sofern sich die Erben einig sind, können sie sich auch einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen beiden Kindern eine Immobilie. Allerdings bestimmt er in seinem Testament auch, dass diese Immobilie binnen 10 Jahren nicht veräußert werden darf. Beide Kinder verfügen über kein Barvermögen. Die Immobilie stellt den wesentlichen Nachlass dar. Damit können die Kinder in gewaltige Schwierigkeiten kommen, falls zum Beispiel noch Verbindlichkeiten zu bedienen sind.
Wenn sich nun die beiden Erben darauf verständigen, entgegen dem letzten Willen des Erblassers das Haus postwendend zu verkaufen, ist die Anordnung faktisch hinfällig. Hier würde auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung keine absolute Sicherheit schaffen. Auch in diesem Fall können die Erben sich einvernehmlich über die Anordnungen des Verstorbenen hinwegsetzen.
Gestaltung des Testaments kann Sicherheit schaffen
In der Praxis ist eine Lösung solcher Probleme durch die Gestaltung des Testaments möglich. So kann der Erblasser es zum Beispiel unter eine Sanktion stellen, wenn seine Wünsche missachtet werden. Im Extremfall kann er einen Verstoß gegen die testamentarischen Bestimmungen sogar mit dem Verlust des gesamten Erbrechts ahnden.
Eine weitere Möglichkeit, sicherzustellen, dass das Elternhaus auch nach dem Tod erst einmal im Familienbesitz bleibt, wäre es zum Beispiel einem Dritten, der ihn Zeit seines Lebens gepflegt hat, ein Wohnrecht in dem Haus gewähren. Auch damit kann man verhindern, dass die Erbengemeinschaft die Immobilie auf dem schnellsten Weg zu Geld macht. Durch die Belastung mit den Rechten eines Dritten ist ein Verkauf in der Regel so gut wie ausgeschlossen oder zumindest extrem erschwert.
Es ist also in solchen Fällen durchaus sinnvoll, als Erbengemeinschaft an einem Strang zu ziehen und eine Lösung zu suchen.
Falls Sie Fragen zu einer derartigen Problematik haben, stehen wir gerne zur Beantwortung zur Verfügung.
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